Xinopoly  - Ein Projekt von Hubert Burda Media

 

 

Startseitechristmas_next.gifRegelnchristmas_next.gifOrdnungenchristmas_next.gifSonstige Vorschriften

Allgemeines

 Diskussionsforum

 Hilfe

 Gästebuch

 Impressum

 Leitartikel

 Links

 Mitglieder

 News

 Shop

 Thema d. Monats

 Über "uns"

 

Organisationen

 Bundesligen

 DBB

 Regionalligen

 Landesverbände

 Euroleague

 FIBA

 International

 Luxemburg

 Österreich

 Rolli-Basketball

 Schweiz

 USA

 

Regeln | Ordnungen | Sonstige Vorschriften

 

 

 

 

 

DBB - Vorschriften Trikot-Werbung

 

 

 

 

 

 

 

 

Deutscher Basketball BundA. Allgemeines

§ 1

Das Werben für Firmen und Firmenprodukte ist im Spielbetrieb des DBB und seiner Gliederungen grundsätzlich gestattet. Eine gegen gute Sitten verstoßende Werbung ist nicht zulässig.

Darüber hinaus ist das Werben für

  1. Tabakwaren, ihre Hersteller und ihren Handel,
  2. harte alkoholische Getränke, ihre Hersteller und ihren Handel,
  3. Pharmazeutische Produkte, die auf der aktuellen IOC-Liste der verbotenen Substanzen aufgeführt sind, ihre Hersteller und ihren Handel,
  4. politische Gruppierungen oder politische Aussagen,
  5. Fernsehanstalten

nicht zulässig.

Die Werbung für Bier, Wein und vergleichbare Getränke ist gestattet.

§ 2
  1. Bei internationalen Wettbewerben, insbesondere Europapokalspielen gelten die Bestimmungen der FIBA. Sie haben Vorrang vor den DBB-Vorschriften.
  2. Wird ein Spiel vom Fernsehen übertragen, gelten die Bestimmungen des gültigen Fernsehvertrages des DBB mit der jeweiligen Fernsehanstalt.

§ 3

  1. Werden von übergeordneten Verbänden (DSB, FIBA etc.) Beschlüsse oder Vorschriften gefasst, die die DBB Vorschriften tangieren, behält sich das Präsidium das Recht vor, seine Vorschriften zu ändern, zu ergänzen, zu interpretieren oder aufzuheben.
  2. Die Vereine und die Gliederungen des DBB sind verpflichtet, in der festgelegten Frist den Veränderungen nachzukommen.

§ 4

Werbeträger im Sinne dieser Vorschriften können sein:

    1. der DBB,
    2. die Landesverbände (LV)
    3. regionale Zusammenschlüsse der LV
    4. Gliederungen der LV,
    5. Vereine.

§ 5

  1. Verträge zwischen Werbeträger und werbetreibender Firma dürfen nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalt abgeschlossen werden, dass diese ihre Gültigkeit verlieren, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt, nicht verlängert oder zurückgezogen wird.
  2. Verträge zwischen Werbeträger und werbetreibender Firma dürfen keine Vereinbarungen beinhalten, die den Werbeträger in seiner Entscheidungsfreiheit einschränken oder auf die Vereins- bzw. Verbandsführung Einfluss nehmen.
  3. Der Werbeträger kann das Recht zum Abschluss von Werbeverträgen an Dritte vergeben. Es bleibt in jedem Fall gegenüber der die Genehmigung erteilenden Stelle verantwortlich.
  4. Das Tragen von Werbung darf nicht mit einem persönlichen Vorteil für Einzelpersonen (Spieler, Schiedsrichter) verbunden sein. Zahlungen können nur an den Verein bzw. Verband und nicht an einzelne Spieler oder Schiedsrichter geleistet werden.
  5. Für Streitigkeiten aus den Verträgen zwischen Werbeträger, werbetreibender Firma und Dritten ist die Genehmigung erteilende Stelle nicht zuständig.
  6. Die steuerrechtliche Haftung bleibt in jedem Fall beim Werbeträger.

§ 6

Geworben werden kann

  1. auf der Bekleidung von Mannschaften,
  2. auf der Bekleidung der Schiedsrichter,
  3. auf Spielausrüstungsgegenständen,
  4. auf dem Spielfeld und in dessen Umgebung,
  5. durch Ansagen in den Spielhallen,
  6. durch Aufnahme eines Sponsornamens im Vereinsnamen.
 
B. Definitionen

§ 7
  1. Ein Vereinsemblem ist ein Zeichen, das ausschließlich vom Verein geführt wird und diesen identifiziert.
  2. Ein Hinweis ist eine Informationsaufschrift die
    1. der Name des Spielers,
    2. der Name des Vereins,
    3. der Name der Heimatstadt des Vereins
    sein kann.
  3. Ein Logo ist ein Warenzeichen, das
    1. ein Bild-Zeichen,
    2. ein Wort-Zeichen,
    3. ein kombiniertes Bild-/Wort-Zeichen
    sein kann.
  4. Ein Herstellerlogo ist ein Logo, das vom Hersteller des Kleidungstücks auf diesem angebracht ist und auf ihn oder seine Marke hinweist, sofern es nicht größer als 23 Quadratzentimeter ist. Jedes andere Logo ist ein Werbelogo.

C. Bekleidung der Mannschaften

§ 8

  1. Zur Spielkleidung gehören: Spielhemd, Spielhose, Socken, Sportschuhe und sonstige Gegenstände (z. B. Unterziehhemd, Unterziehhose) die während des Spiels getragen werden.
  2. Zur übrigen Bekleidung einer Mannschaft gehören: T-Shirt und Trainingsanzug sowie die Bekleidung der Trainer, Betreuer und Mannschaftsbegleiter.

§ 9

  1. Ein Werbeträger darf mit jeder seiner Mannschaften für mehrere Firmen oder Firmenprodukte werden.
  2. Für alle Mitglieder einer Mannschaft muss bei einem Spiel die Spielkleidung identisch sein. Dies gilt auch für die übrige Bekleidung der Mannschaft, sofern sie mit Werbung versehen ist.
  3. Werbung auf der Spielkleidung ist genehmigungspflichtig, Werbung auf der übrigen Bekleidung nicht.
  4. Ein Herstellerlogo ist auf jedem Teil der Spielbekleidung genehmigungsfrei zulässig, wenn die Maximalgröße von 23 Quadratzentimeter eingehalten wird.

§ 10

  1. Beim Spielhemd ist nur die Vorderseite als Werbefläche zugelassen. Zusätzlich können bei Damen-Spielhemden die Ärmel noch als Werbefläche genutzt werden. Werbung an allen sichtbaren Teilen der Unterkleidung ist nicht zulässig.
  2. Die Größe der Hautwerbefläche darf 500 Quadratzentimeter, die Größe der Werbefläche auf jedem Ärmel 40 Quadratzentimeter nicht überschreiten. Ist die Werbefläche nicht umrandet, so wird sie durch das engst mögliche Rechteck begrenzt, das um die Werbung gezogen werden kann.
  3. Zusätzlich zu Abs. 2 ist auf der Vorseite des Spielhemdes und auf der Vorderseite der Spielhose die Verwendung je eines weiteren Werbelogos zulässig. Das Werbelogo auf der Vorderseite des Spielhemdes darf 100 Quadratzentimeter und das auf der Vorderseite der Spielhose 200 Quadratzentimeter nicht überschreiten. Zusätzlich ist auf der Vorderseite des Spielhemdes die Verwendung des Ligalogos erlaubt.
  4. Bei Verwendung einer Werbung darf das Vereinsemblem nicht größer als 100 Quadratzentimeter sein. Bei Vereinen, die den Namen einer Firma tragen, gilt die Beschränkung für die Größe des Vereinsemblems ebenfalls. Soll ein größeres Vereinsemblem Verwendung finden, so gilt dies als Werbefläche nach Abs. 2, und die Möglichkeit einer zusätzlichen Werbung entfällt.
  5. Die Werbung auf dem Spielhemd nach den Absätzen 2 und 3 ist genehmigungspflichtig.
  6. Auf der Rückseite des Spielhemdes darf außer der Spielernummer grundsätzlich nur ein Hinweis angebracht werden. Das Aufbringen eines zweiten Hinweises ist dann erlaubt, wenn der zweite Hinweis der Name des Spielers bzw. Spielerin ist. Die Höhe der Buchstaben und Zeichen darf 10 cm nicht überschreiten.
  7. Die Spielernummern dürfen nicht kleiner sein als in Art. 13 Abs. 5 der FIBA-Regeln vorgeschrieben. Ihre Lesbarkeit darf durch die Anbringung von Werbelogos, Herstellerlogo, Vereinsemblem und/oder -hinweis nicht beeinträchtigt werden. Zwischen zwei Applikationen (inklusive Spielernummer) muss jeweils ein Minimalabstand von 3 cm eingehalten werden.

 

 

 

 

Regeln

 Änderungen

 Ausarbeitungen

 Grundlagen

 Interpretationen

 Ordnungen

 Regelfragen

 Texte

 

Schiedsrichter

 Ausbildung

 Förderung

 Fortbildung

 Frauen

 Funktionäre

 Kritik

 Porträts

 Presse

 Psychologie

 Technik

 Tipps

 Vereine

 Letzte Aktualisierung:
6. April 2003

 

© Axel Beckmann