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Regeln | Ordnungen | DBB-Ordnungen

 

 

 

 

 

DBB - Jugend-Spiel-Ordnung (DBB-JSO)

 

 

 

 

 

 

 

 

Deutscher Basketball Bund§ 1 Allgemeines

Œ Die JSO regelt den Jugendspielbetrieb. Sie ist für alle Teilnehmer verbindlich.
Sie wird durch die Ausschreibung ergänzt.

Die DBB-SO ist im Jugendspielbetrieb sinngemäß anzuwenden, wenn die JSO keine Regelung trifft.

Ž Soweit in der JSO bzw. DBB-SO zugelassen, können Veranstalter für ihre Wettbewerbe abweichende oder ergänzende Vorschriften treffen.

Im Bereich des Mini-Basketballs (U12) gelten ferner die vom DBB-Jugendausschuss (DBB-JA) beschlossenen MINI-Spielregeln. Die LV und ihre Zusammenschlüsse können für ihre Mini-Wettbewerbe abweichende Regelungen treffen.

Der DBB, die LV und ihre Zusammenschlüsse können für ihren Jugendspielbetrieb ergänzende Regelungen treffen, die für bestimmte Altersklassen/Wettbewerbe verpflichtend vorschreiben, nach bestimmten Grundsätzen der Verteidigung und des Angriffs zu spielen, und die für die Einhaltung dieser Regelungen notwendigen Maßnahmen anordnen. 

§ 2 Altersklasseneinteilung

Im Jugendbereich gelten folgende Altersklasseneinteilungen:

Œ Stichtag ist jeweils der 31.12. des laufenden Spieljahres.

U20
U20-Jugendliche dürfen am Stichtag nicht älter als 19 Jahre sein.

Ž U18
U18-Jugendliche dürfen am Stichtag nicht älter als 17 Jahre sein.

U16
U16-Jugendliche dürfen am Stichtag nicht älter als 15 Jahre sein.

U14
U14-Jugendliche dürfen am Stichtag nicht älter als 13 Jahre sein.

U12
Minis dürfen am Stichtag nicht älter als 11 Jahre sein.

§ 3 Sonderteilnahmeberechtigung von Jugendlichen

Œ Jugendliche können nur eine Sonderteilnahmeberechtigung (Jugend oder Senioren) für einen zweiten Verein erhalten. Diese kann während des Wettbewerbs nicht geändert werden.

Die Sonderteilnahmeberechtigung ist beim DBB zu beantragen. Der Antrag ist gebührenpflichtig. Er ist über den Landesverband (LV) des Zweitvereins an den DBB zu stellen und bedarf der Zustimmung des Stammvereins und dessen LV.

Ž Der Antrag kann im laufenden Spieljahr bis zum 30.11. gestellt werden.

Ein Jugendlicher mit einer Sonderteilnahmeberechtigung für einen Zweitverein kann in diesem die Einsatzberechtigung nur für eine Mannschaft erlangen. Der Einsatz im Zweitverein muss in einer anderen Alters- oder Spielklasse als im Stammverein erfolgen.
Eine Änderung dieser Einsatzberechtigung und Aushilfseinsätze sind nicht möglich.

Für alle Wettbewerbe ist die Anzahl der Sonderteilnahmeberechtigungen auf drei je Mannschaft begrenzt

.§ 4 Spielberechtigungen von Jugendlichen

Œ Jugendliche der Altersklassen U16, U18, und U20 sind jeweils in ihrer und allen älteren Altersklassen sowie im Seniorenspielbetrieb spielberechtigt. Die Spielberechtigung von U16-Jugendlichen für den Seniorenspielbetrieb ist beim jeweiligen LV-Jugendwart durch den Verein zu beantragen und wird durch die Genehmigung durch den LV-Jugendwart auf dem Jugendteilnehmerausweis nachgewiesen.

Jugendliche der Altersklassen U14 und jünger sind jeweils in ihrer und den zwei nächsthöheren Altersklassen spielberechtigt. Die Spielberechtigung in der übernächsten Jugendaltersklasse ist beim jeweiligen LV-Jugendwart durch den Verein zu beantragen und wird durch die Genehmigung durch den LV-Jugendwart auf dem Jugendteilnehmerausweis nachgewiesen.

Ž Mit dem Antrag auf Ausweitung der Spielberechtigung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Jugendteilnehmerausweis,
  • Sportärztliches Attest – nicht älter als einen Monat - mit einer Unbedenklichkeits-bescheinigung hinsichtlich des Spielens in den beantragten Spiel- und Altersklassen,
  • Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten,
  • Freiumschlag

Für die Bearbeitung des Antrags ist eine Gebühr je Teilnehmerausweis an den Landes-verband zu zahlen. Die Höhe dieses Betrags wird vom LV festgelegt, ebenso die Art der Zahlungsweise. Die Zuständigkeit für das Genehmigungs-verfahren kann vom LV-Jugendwart auf eine andere Person bzw. Stelle delegiert werden.

Eine Änderung der Einsatzberechtigung innerhalb des Spieljahrs ist grundsätzlich nicht zulässig. Die LV-Jugendwarte können für den Spielbetrieb auf LV-Ebene in begründeten Fällen Ausnahmen genehmigen.

Die LV-Jugendwarte können für den Spielbetrieb auf LV-Ebene die Einsatzmöglichkeiten für Jugendliche einschränken.

§ 5 Sonderregelungen

Œ Die LV-Jugendwarte können für Kaderspieler Sonderregelungen für die Wettbewerbe auf LV-Ebene treffen.

Auf Vorschlag des Vizepräsidenten für Jugendfragen/ Schulsport kann der Jugendausschuss in begründeten Fällen abweichend von den Fristen der DBB-SO eine Teilnahmeberechtigung für einen Jugendlichen erteilen.

§ 6 Spielzeit/Spielerzahl

Œ Der Veranstalter ist berechtigt, von den FIBA-Regeln abweichende Spielzeiten und Spielerzahlen in den jeweiligen Ausschreibungen festzulegen.

An einem Tag sollen Jugendliche nicht mehr als zwei Spiele mit voller Spielzeit bestreiten.

Ž Bei Turnieren mit verkürzter Spielzeit soll die Gesamtspielzeit je Tag die Spieldauer von zwei normalen Spielen nicht überschreiten.

§ 7 Deutsche Meisterschaften

Œ Alljährlich werden vom Jugendausschuss Deutsche Meisterschaften in den Altersklassen

  • U 20
  • U 18
  • U 16

durchgeführt.

Für die Meisterschaft qualifizieren sich die in der jeweiligen Ausschreibung festgelegten Vertreter. Als Unterbau wird in den einzelnen Landesverbänden die Schaffung von Leistungsklassen für Jugendmannschaften empfohlen.

Ž Nähere Regelungen trifft die vom DBB-Jugendausschuss zu beschließende Ausschreibung, die jeweils in den Amtlichen Mitteilungen des DBB bis zum 30.04. eines jeden Jahres veröffentlicht wird.

§ 8 Jugendpokal-Wettbewerbe

Der Jugendausschuss des DBB kann Pokalwettbewerbe in den verschiedenen Altersklassen veranstalten. Näheres wird durch den Jugendausschuss in Form einer Ausschreibung geregelt.

§ 9 Auswahlmannschaften

Œ Der DBB, die LV und deren Gliederungen sind berechtigt, Mannschaften für Auswahlspiele zu bilden.

Die LV und die Vereine sind verpflichtet, Spieler auf Anforderung freizustellen. Die Anforderung von Spielern ist dem betroffenen LV und Verein mitzuteilen.

Ž Angeforderte Spieler können während der Zeit der geplanten und durchgeführten Maßnahmen für Veranstaltungen ihrer Vereine gesperrt werden.

Über Strafen und Sperren gegen Spieler und Vereine entscheidet der Vizepräsident für Jugendfragen und Schulsport für den Bereich des DBB und in den Bereichen der LV die dort dafür zuständigen Gremien, als Vorinstanz im Sinne der Rechtsordnung.

Wird ein Spieler/Trainer zu Maßnahmen des DBB/der LV abgestellt, so besteht bis 12 Tage vor dem Spieltermin ein Anspruch auf Spielverlegung.
Die LV können diese Regelungen für ihren Bereich weiter einschränken.

§ 10 Wettbewerbe auf Bundesebene

Œ Alljährlich wird vom Jugendausschuss das Bundesjugendlager/-treffen für die Jugendauswahlmannschaften der LV (männlich und weiblich) ausgeschrieben.

Für alle Landesverbände besteht Teilnahmeverpflichtung.
Nähere Regelungen trifft die vom DBB-Jugendausschuss zu beschließende Ausschreibung, die jeweils in den amtlichen Mitteilungen des DBB veröffentlicht wird.

Ž Der Austragungsort wird vom Jugendausschuss festgelegt. Der Jugendausschuss und das Jugendsekretariat sind für die Durchführung verantwortlich.

§ 11 Ausländer in Auswahlmannschaften

Jeder Landesverband kann je Mannschaft bis zu drei ausländische Spieler einsetzen.

§ 12 Gestellung von Jugendmannschaften

Œ Vereine der 1. und 2. Bundesliga (Damen und Herren) sind nach Maßgabe der Bundesliga-Ordnung bzw. des Bundesliga-Vertrages verpflichtet, Jugendmannschaften zu stellen.

Die LV können für ihren Bereich eigene Regelungen treffen.

§ 13 Strafen

Bei Verstößen gegen die Jugendordnung, die Jugendspielordnung, die Ausschreibung(en) oder die Sportdisziplin ist nach DBB-Rechtsordnung (DBB-RO) und dem jeweiligen Strafenkatalog zu verfahren.

Schlussbestimmungen

§ 14 Änderung und Gültigkeit

Die Jugendspielordnung kann durch Beschluss des Jugendtages oder des Jugendhauptausschusses mit einfacher Mehrheit geändert werden.

- Ende der Jugendspielordnung -

Einsatzmöglichkeiten von Jugendlichen nach der SO und JSO

Altersklasse

Einsatz Jugendbereich

Einsatz im Erwachsenenbereich

U 20

U 20

Stammmannschaft Senioren+ unbegrenztes Aushelfen in der Mannschaft mit der nächst niedrigeren Ordnungszahl

U 18

U 18, U 20

Stammmannschaft Senioren + unbegrenztes Aushelfen in der Mannschaft mit der nächst niedrigeren Ordnungszahl

U 16

U 16, U 18, U 20

Stammmannschaft Senioren+ unbegrenztes Aushelfen in der Mannschaft mit der nächst niedrigeren Ordnungszahl

Sondergenehmigung nach § 4 JSO für den Seniorenbereich erforderlich

U 14

U 14, U 16, U 18

(Sondergenehmigung nach § 4 JSO für U 18 erforderlich)

 

U 12

U 12, U 14, U 16

(Sondergenehmigung nach § 4 JSO für U 16 erforderlich)

 

Sonderregelungen

vgl. § 4 JSO

 

Im Jugendhauptausschuss am 06.07.2002 beschlossene Fassung.

 

 

 

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 Letzte Aktualisierung:
6. April 2003

 

© Axel Beckmann