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Oktober 2003

 

 

 

Foul und unsportliches Foul am Werfer

 

Der nachfolgende Vorgang hat sich in einer Basketball-Liga abgespielt. Dokumentiert sind der Protest, die Stellungnahmen und das Urteil. Im Diskussionsforum wird dieser Vorgang hier diskutiert. Die Namen der Vereine und Beteiligten wurden geändert.


Protest

Antrag zur Einleitung eines Protestverfahrens Spiel BBV A-Dorf - BBC B-Stadt

Hiermit beantragt der BBC B-Stadt offiziell die Einleitung eines Protestverfahrens für das Spiel der Basketball-Liga am 4.10.2003 zwischen dem BBV A-Dorf und dem BBC B-Stadt.

Dazu wurde beim Stande von 89:84 in der 37.Minute durch den Trainer des BBC B-Stadt der Protest unverzüglich nach Geschehen angemeldet und durch den 1. Schiedsrichter auf dem Spielbogen notiert. Nach Spielende wurde der Protest mit der Unterschrift durch den Kapitän des BBC B-Stadt vor der Abzeichnung durch den 1. Schiedsrichter offiziell bestätigt.

Im Folgenden soll nun der Protestgrund dargestellt werden. In der 37.Spielminute (Spielstand 89:84) wurde der Spieler des BBC B-Stadt Scorer Beta (Trikotnummer 14) in der Luft während eines Korblegers durch den Spieler des BBV A-Dorf Defender Alpha (Trikotnummer 5) im Wurf gefoult. Diese Aktion wurde durch den vorderen Schiedsrichter Ref Berta auch dementsprechend geahndet. Direkt nach der Landung von Scorer Beta verursachte der Spieler des BBV A-Dorf Defender Omega (Trikotnummer 15) mit seinem Knie einen weiteren Körperkontakt an Scorer Beta. Dieser Körperkontakt wurde durch den folgenden Schiedsrichter, Ref Caesar , mit einem unsportlichen Foul bedacht. Der Korbwurf von Scorer Beta war nicht erfolgreich, jedoch verletzte er sich durch das unsportliche Foul und wurde durch den Spieler Scorer Xanton (Trikotnummer 10) ersetzt.

Nach einem Moment der Beratung entschied das Schiedsrichtergespann auf zwei Freiwürfe für den eingewechselten Scorer Xanton und Ballbesitz für den BBC B-Stadt.

Der 1.Schiedsrichter begründete seine Entscheidung gegenüber dem Trainer mit folgender Aussage: "Da beide Fouls an einen Angreifer begangen wurden, gibt es nicht vier sondern nur zwei Freiwürfe".

Das Pfeifen der Fouls an sich beruht auf der Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters, die dafür vorgesehenen Strafen sind jedoch per Regelwerk festgelegt. So hätte es laut der auch auf dem Spielbogen vermerkten Fouls zwei Freiwürfe für das erste Foul in der Wurfaktion (im Übrigen war die Mannschaftsfoulgrenze auch überschritten) und zwei weitere Freiwürfe inklusive Ballbesitz für das anschließende unsportliche Foul geben müssen.

Begründet auf diese Fehlentscheidung des Schiedsrichtergespanns, legt der BBC B-Stadt Protest ein.

Da die Partie anschließend in die Verlängerung ging (reguläre Spielzeit 93:93), hatten die zwei nicht gegebenen Freiwürfe einen erheblichen Einfluss auf die restliche reguläre Spielzeit.


Stellungnahme des 2. Schiedsrichters Ref Berta

In dem Protestschreiben des BBC B-Stadt sind die Geschehnisse richtig dargestellt.

Die Nr. 5 des BBV A-Dorf foulte den Spieler mit der Nr. 14 von B-Stadt. Ich war vorderer Schiedsrichter und pfiff ein persönliches Foul. Sofort nach meinem Pfiff ahndete mein Kollege ein unsportliches Foul gegen die Nr. 15 von A-Dorf. Mein Kollege zeigte zuerst das unsportliche Foul am Kampfrichtertisch an, danach zeigte ich das persönliche Foul an.

Ref Cesar stand bereits an der Mittellinie bereit, um dort den Ball zum Einwurf zu übergeben. Ich begab mich zurück an die Grundlinie, um 4 Freiwürfe ausführen zu lassen.

Bevor ich den Ball zum ersten Freiwurf übergab, suchte ich Blickkontakt zu meinem Kollegen. Per Handzeichen zeigte ich ihm an, dass ich nun 2 x 2 Freiwürfe ausführe und es danach noch einen Einwurf an der Mittellinie gibt.

Er schüttelte den Kopf, woraufhin wir zusammenkamen, um uns zu besprechen.

Ich sagte meinem Kollegen, dass es nun 4 Freiwürfe + Einwurf Mittellinie gibt.

Mein Kollege erklärte mir, dass es sich um eine Situation handelt und es deswegen nur 2 Freiwürfe gibt. Ich erklärte ihm, dass ich mir sicher bin, dass es 4 Freiwürfe geben muß.

Wir konnten uns diesbezüglich nicht einigen und so entschied Ref Cesar als 1. Schiedsrichter gemäß Art. 5.8 FIBA-Regeln, dass wir das Spiel mit 2 Freiwürfen und Einwurf Mittellinie fortsetzen.


Stellungnahme des 1. Schiedsrichters Ref Cesar

Ich habe die Darstellung des BBC B-Stadt erhalten.

Darin sind zwei Tatsachen nicht richtig dargestellt. Diese Tatsachen habe ich bereits während des Spiels mit meinem SR-Kollegen besprochen und danach auch sofort versucht, dem Trainer von B-Stadt zu erläutern.

Das unsportliche Foul von Defender Omega wurde beim Korbwurfversuch, noch vor der Landung des werfenden Spielers von B-Stadt begangen. An diesem Spieler wurden also zwei Fouls während dieser einen Korbwurfaktion begangen. Die Höchststrafe hierfür ist, meines Wissens nach, 2 Freiwürfe und anschließender Ballbesitz an der Mittellinie.

Meine Begründung während des Spiels und auch danach für den Trainer von B-Stadt lautete: "Beide Fouls wurden in der selben Spielaktion (Wurfversuch) begangen." Deshalb gab es nur 2 statt der geforderten 4 Freiwürfe.


Entscheidung in dem Verfahren des Protestführers (Pf) BBC B-Stadt gegen den Protestgegner (Pg) BBV A-Dorf wegen einer Spielwertung habe ich folgende Entscheidung getroffen:

 

  1. Das Spiel der Basketball-Liga zwischen dem Pg und dem Pf wird nicht gewertet. Das Spiel wird neu angesetzt.
  2. Die Kosten des nicht gewerteten Spiels trägt die Basketball-Liga.
  3. Die Verfahrensgebühr ist zurückzuzahlen.
  4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Basketball-Liga.

 

Gründe:

  1. In der 37. Spielminute des o.g. Spieles zog der Spieler Scorer Beta des Pf zum Korb und wurde im Korbwurf, während er sich in der Luft befand, vom Spieler Defender Alpha des Pg gefoult. Das Foul wurde von der 2.Schiedsrichterin Ref Berta gepfiffen.
    Nach übereinstimmenden Berichten des Pf und der 2.Schiedsrichterin pfiff der 1.Schiedsrichter Ref Cesar bei der Landung des Spielers Scorer Beta ein unsportliches Foul gegen den Spieler Defender Omega des Pg. Nach Bericht des 1.Schiedsrichters wurden beide Fouls nahezu gleichzeitig begangen. Der Pg gibt an, dass der Spieler Scorer Beta ausschließlich aufgrund des Fouls durch den Spieler Defender Alpha stürzte und dann vor dem Spieler Defender Omega hinfiel, ohne dass ihn dieser berührte. Die Entscheidung auf ein unsportliches Foul gegen Defender Omega sei offensichtlich falsch.
    Die 2.Schiedsrichterin Ref Berta wollte sodann vier Freiwürfe ausführen lassen. Der 1.Schiedsrichter Ref Cesar war hingegen der Auffassung, dass auch bei mehrfachem Foulspiel in einem Korbwurf nur zwei Freiwürfe gewährt werden könnten. Die anschließende Beratung der Schiedsrichter führte zu keinem Ergebnis, so dass die Entscheidung des 1.Schiedsrichters (2 Freiwürfe + Einwurf) vollzogen wurde, Art. 5.8. der FIBA-Regeln (2003).

    Der Pf beantragt, das Spiel zu wiederholen, da ihm zwei Freiwürfe zu wenig gewährt wurden.

    Der Pg beantragt, den Protest abzuweisen. Durch die fehlerhafte Entscheidung auf ein unsportliches Foul sei der Pf ohnehin bevorteilt gewesen und habe ungerechtfertigt einen Einwurf nach den Freiwürfen bekommen.

    Der Spielstand betrug 93:93 nach regulärer Spielzeit. Das Spiel endete 114:106 für den Pg nach Verlängerung.

    Der Sachverhalt wurde durch die Stellungnahmen des Pf, des Pg und beider Schiedsrichter ermittelt.
  2. Der Protest ist zulässig. Der Protest wurde rechtzeitig eingelegt, § 50 Abs. 1 DBB-SO. Alle weiteren Form- und Fristvorschriften sind eingehalten.
  3. Der Protest ist auch begründet.
    Nach Art. 56.2.1. i.V.m. Art. 56.2.6. der FIBA-Regeln (2003) sind alle Strafen festzustellen und auszuführen. Selbst wenn beide Fouls nahezu gleichzeitig verübt worden wären, woran erhebliche Zweifel bestehen, wäre eine Reihenfolge festzulegen gewesen, Art. 56.2.2. Der Mannschaft des Pf standen also zweimal zwei Freiwürfe zuzüglich Ballbesitz zu. Ein Regelverstoß gemäß § 49 Abs. 1 DBB-SO liegt mithin vor.
    Der Verstoß gegen die Spielregeln hat den Spielausgang wesentlich im Sinne des § 52 Abs. 1 DBB-SO beeinflusst. Mit zwei zusätzlichen Freiwürfen hätte der Pf weitere Punkte erzielen können. Der weitere Spielverlauf wäre daher ein anderer gewesen, so dass das Spiel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit einem Unentschieden geendet hätte. Dem Protestantrag war daher stattzugeben.
    Der Hinweis des Pg, dass die Entscheidung auf ein unsportliches Foul ohnehin falsch gewesen sei, bleibt unbeachtlich, da es sich hierbei um eine nicht korrigierbare Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters handelt, § 52 Abs. 2 DBB-SO.
    Die Kosten des nicht gewerteten Spieles trägt die Basketball-Liga, § 52 Abs. 3 DBB-SO. Die Basketball-Liga haftet hierbei für den Schiedsrichter ohne Regressmöglichkeit, da nicht nachgewiesen ist, dass der Schiedsrichter die Entscheidung vorsätzlich falsch getroffen hat.
    Der Pf hat seine Fahrtkosten entsprechend nachzuweisen, der Pg die Schiedsrichter- und Hallenkosten.
  4. Da der Pf im Verfahren obsiegt hat, ist ihm die Verfahrensgebühr zurückzuerstatten, § 28 Abs. 3 RO.
  5. Das Spiel ist unverzüglich zu wiederholen. Die Parteien können sich bis zum 01.11.2003 auf einen Termin einigen. Hieran ist die Spielleitung jedoch nicht gebunden. Erfolgt keine Einigung, wird die Spielleitung das Wiederholungsspiel ansetzen.

 

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Letztes Update:
17. Oktober 2003

 

© Axel Beckmann