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Situation
Der 1. Schiedsrichter
pfeift Foul am erfolgreichen Werfer A4 und zeigt eindeutig
einen Bonuswurf an. Freiwurf-Aufstellung. Der 2. Schiedsrichter,
der ausführender Schiedsrichter ist, zeigt 2 Freiwürfe
an, bevor er A4 den Ball übergibt. Der Freiwurf
ist nicht erfolgreich, Mannschaft A holt den Rebound
(Uhr läuft) und A6 dunkt erfolgreich. Nach
Ausführung des Dunkings pfeift der 2. Schiedsrichter
ab (Uhr wird gestoppt), nachdem Spieler von Mannschaft
B "Freiwurf" bzw. "Zweiter" gerufen
haben. Der 2. Schiedsrichter entscheidet, daß
der Korb nicht zählt und das Spiel mit Sprung-ball
fortgesetzt wird. Der 1. Schiedsrichter schließt
sich dieser Entscheidung an.
Hättest Du die
gleiche Entscheidung getroffen? Begründe Deine
Antwort! Kann Art. 60 (Korrigierbarer Fehler) auf
diese Situation angewendet werden? Beleuchte die
Situation auch aus dem Blickwinkel der Schiedsrichtertechnik.
Antwort
I. Schiedsrichtertechnische
Anmerkungen
Die geschilderte Situation
konnte nur wie ausgeführt eskalieren, weil sich
schieds-richtertechnische Fehler häuften. Dadurch
wurden alle "Fallnetze" und "Sicherungsleinen"
ausgehebelt. Die folgenden Anmerkungen zur Schiedsrichtertechnik
sind in chronologischer Reihenfolge dargestellt:
1. Deutliche "Korb
zählt"-Anzeige bei Foulpfiff Im Schiedsrichterhandbuch
(SR-HB) ist für Fouls und Korberfolg dargelegt
(S. 62): Als nächstes muß er (der Schiedsrichter,
Anm. d. Verf.) für jedermann erkennbar anzeigen,
ob der Feldkorbwurfversuch gültig ist und ob die
Punkte gegeben werden. ... (Bild 139) Erst anschließend
läuft der Schiedsrichter zur Anzeige in eine Position
etwa 6-8 m vom Anschreibertisch entfernt. (S.63, SR-HB)
Ganz offensichtlich hat der 1. Schiedsrichter, als er
das Foul pfiff, diese Anzeige nicht sofort in der vorgeschriebenen
"für jedermann erkennbaren" Form vorgenommen,
da ansonsten sowohl der 2. Schiedsrichter als auch alle
Spieler, die nach allgemeiner Erfahrung in einer derartigen
Situation mit äußerster Aufmerksamkeit die
Schiedsrichterentscheidung beobachten, über die
Entscheidung (Korb zählt, Bonuswurf) informiert
gewesen wären und es ein derartiges Mißverständnis
nicht hätte geben können.
2. Kommunikation zwischen
den Schiedsrichtern Grundlage der Schiedsrichtertechnik
ist eine gute Zusammenarbeit zwischen den Schiedsrichtern
und fortlaufende Kommunikation über alle wichtigen
Fragen. So muß der aktive Schiedsrichter spätestens
nach der Foulanzeige am Tisch seinen Kollegen über
die Höhe der Strafe informieren. Das entsprechende
Kommunikationsverfahren (Handzeichen, verbale Information
o.ä.) bei Freiwürfen sollen die Schiedsrichter
in ihrer Besprechung vor dem Spiel (SR-HB, S.8 Nr. 3)
vereinbaren. Diese Vereinbarung ist ganz offensichtlich
nicht erfolgt oder nicht eingehalten worden. Anderenfalls
wäre der 2. Schiedsrichter über die korrekte
Anzahl der Freiwürfe informiert gewesen und der
Fehler hätte vermieden werden können.
3. Nichtanwenden der
neuen Schiedsrichtertechnik bei Freiwürfen
Die Schiedsrichtertechnik bei der Ausführung von
Freiwürfen hat sich geändert. In der neuesten
Ausgabe des FIBA-Schiedsrichterhandbuches sind
die Zuständigkeiten wie folgt geregelt:
S.69 Free
Throw Situations
8.1. Trail
official .. The new trail official administs
the first of multiple free throws. When
the players are lined up correctly the trail
official enters the free-throw lane and signals
to the players who are lined up the number of
free throws to be attempted: three or two. He
then receives the ball from his partner (bounce
pass). ...
S.70
8.2. Lead
official ... He is responsible for collecting
the ball after a free-throw which is to be followed
by further free-throw(s) and administers the
free-throw(s) by bouncing the ball to the free-throw
shooter from a position under the basket.
...
Das bedeutet, daß
nunmehr der (neue) folgende Schiedsrichter nur noch
für die Ausführung (Anzeige, Ballübergabe)
des ersten von mehreren Freiwürfen zuständig
ist; für alle weiteren Freiwürfe sowie den
"Bonuswurf" nach erfolgreichem Feldkorb ist
der vordere der ausführende Schiedsrichter.
Da laut Sachverhalt der 2. Schiedsrichter den Ball an
A4 "übergibt", kann er nur der (neue)
folgende Schiedsrichter sein, - als vorderer Schiedsrichter
hätte er den Ball ja per Bodenpaß zuspielen
müssen. Als folgender Schiedsrichter (trail official)
hätte er den Ball aber gar nicht haben dürfen,
somit auch keine Gelegenheit gehabt, eine falsche Anzahl
von Freiwürfen ausführen zu lassen. Der Ball
hätte an den 1. Schiedsrichter gehen müssen,
nachdem dieser vom Kampfgericht zurückgekehrt war,
und dieser hätte korrekt den Bonusfreiwurf ausführen
lassen können. Es ist unverständlich,
wie es angesichts der neuen Technik überhaupt zu
dem Fehler kommen konnte, da der 1. Schiedsrichter den
Ball fordern mußte und alleine durch das Tätigwerden
des 2. Schiedsrichters bei der Freiwurfausführung
bereits auf den Fehler hätte aufmerksam werden
müssen. Dieser Fehler, der früher bei
einer unglücklichen Anhäufung kleiner technischer
Fehler und Mißverständnisse durchaus vorkommen
konnte, scheint daher in der Praxis unter dem Blickwinkel
der neuen Schiedsrichtertechnik als ausgeschlossen!
4. Zu spät abgepfiffen
Wenn ein Schiedsrichter der Meinung ist, der Ball sei
(weil noch ein weiterer Freiwurf zu folgen habe) ein
"toter Ball" (ob diese Auffassung richtig
ist, wird unter II. noch zu untersuchen sein), so sollte
er im Interesse der Klarheit und eines zügigen
Spielverlaufes sofort abpfeifen, wenn er sieht, daß
Spieler mit dem Ball irgendwelche Spielaktionen durchführen
wollen; er darf nicht warten, bis diese Aktionen geschehen
sind. So kann es nicht geduldet werden, daß Spieler
in einer Phase des toten Balles mit diesem spektakuläre
Dunkings durchführen.
5. Entscheidung ohne
Konsultation des Kollegen durch den 2. Schiedsrichter
Der 2. Schiedsrichter hat die Entscheidung getroffen
(kein Korb, Sprungball), der sich dann der 1. Schiedsrichter
angeschlossen hat. Zu kritisieren ist, daß vor
Verkündung einer Entscheidung keine Beratung zwischen
den Schiedsrichtern über das weitere Vorgehen stattgefunden
hat. Die Schiedsrichtertechnik schreibt Teamarbeit vor,
d.h. in heiklen Situationen sollen die Schiedsrichter
sich beraten, um dann gemeinsam und geschlossen ihre
Entscheidung vertreten zu können. Eine Beratung
wäre hier auch deswegen geboten gewesen, um festzustellen,
was für eine Strafe tatsächlich verhängt
worden ist. Hätte eine Beratung stattgefunden,
so hätte gemäß Art. 6.8. der Regeln
(d.R.) der 1. Schiedsrichter die abschließende
Entscheidung treffen müssen.
6.8. " Nach
jeder Beratung mit dem 2. Schiedsrichter, dem Kommissar,
falls eingesetzt, und falls notwendig den Kampfrichtern
trifft er (der 1. Schiedsrichter, Anm. d. Verf.)
die abschließende Entscheidung."
Zudem steht das Recht
des Letztentscheids über die Anerkennung von Punkten
nach Art. 6.5. d.R. generell dem 1. Schiedsrichter zu:
6.5. "Wenn
die beiden Schiedsrichter sich nicht einig sind,
ob ein Korberfolg gültig ist oder nicht, entscheidet
er (der 1. Schiedsrichter, Anm. d. Verf.) endgültig."
Die Ausnahme gemäß
S. 62 SR-HB liegt hier nicht vor. Eine vorherige
Abstimmung wäre also unbedingt erforderlich gewesen,
um zu verhindern, daß ggf. eine Entscheidung des
2. Schiedsrichters durch den 1. Schiedsrichter vor aller
Augen aufgehoben werden muß. Im vorliegenden Falle
ist es nur deswegen nicht dazugekommen, weil sich der
1. Schiedsrichter der Entscheidung seines Kollegen angeschlossen
hat.
6. Fazit Insgesamt
bleibt festzuhalten, daß die mißliche Situation
überhaupt erst durch eine Anhäufung von schweren
Fehlern im Bereich der Schiedsrichtertechnik möglich
wurde. Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig
die strikte Einhaltung der Schiedsrichtertechnik und
vor allem eine gute Teamarbeit und kompetente Gestaltung
der Kommunikation im Schiedsrichtergespann ist.
II. Entscheidung
richtig?
Zu prüfen ist
zunächst, ob die Entscheidung, den Korb zu annulieren
und auf Sprungball zu erkennen, richtig ist.
1. Korbwertung
Die Wertung eines Korberfolges bestimmt sich nach Art.
29 d.R.:
29.1. "Ein
Korb ist erzielt, wenn ein belebter Ball von oben
in den Korb geht und darin verbleibt oder durchfällt.
a) Ball ordnungsgemäß
in den Korb gegangen Der Ball ist im Verlauf des
Dunkings von oben nach unten in den Korb gegangen. Aus
der Sachverhaltsformulierung "dunkt erfolgreich"
ist zu schließen, daß der Ball auch durch
den Korb gefallen oder darin verblieben ist.
b) Ball belebt
Zu untersuchen ist aber, ob der Ball zum Zeitpunkt des
Dunkings belebt war. Ursprünglich war der
Ball durch den Foulpfiff des 1. Schiedsrichters gemäß Art.
23.2.2. d. R. "toter Ball". Gemäß
Art. 23.1.2. d. R. wurde der Ball beim Freiwurf zu dem
Zeitpunkt belebt, als ihn der 2. Schiedsrichter zur
Ausführung des Freiwurfes an den Freiwerfer A4
übergeben hatte. Zu prüfen ist aber, ob
er anschließend vor dem Dunking wieder zum toten
Ball wurde. Dieses ist nach den Grundsätzen des
Art. 23 d.R, zu prüfen:
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23.2.
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Der
Ball wird zum toten Ball, wenn ... |
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23.2.3. |
es
offensichtlich ist, daß der Ball
bei einem Freiwurf nicht in den Korb
geht und danach noch |
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23.2.3.1.
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ein
Freiwurf oder weitere Freiwürfe
folgen oder ... |
Der 1. Schiedsrichter
hatte auf "Korb zählt" und Bonuswurf
entschieden. Dem ausgeführten Freiwurf sollte nach
der gemäß den Regeln verhängten Strafe
folglich kein weiterer Freiwurf folgen. Der Ball wäre
somit nach Verfehlen des Korbes nicht automatisch zum
toten Ball geworden; also wären alle Bedingungen
für einen erfolgreichen Korb erfüllt. (Möglichkeit
1) Andererseits ist zu bedenken, daß der 2.
Schiedsrichter vor Ausführung des Freiwurfes den
Spielern am Freiwurfraum "zwei Freiwürfe"
angekündigt hatte. In diesem Sinne ist der durchgeführte
Freiwurf als der erste in einer Freiwurffolge ausgeführt
worden, bei dem der Ball nach Verfehlen des Korbes automatisch
zu einem toten Ball wird. Ein gültiger Korb hätte
also nicht erzielt werden können. (Möglichkeit
2)
Aus der Formulierung
der Regeln (23.2.3.1.) "ein Freiwurf oder Freiwürfe
folgen" ist nicht ersichtlich, ob sich der Status
des Balles am Ende des Freiwurfes nach der Anzeige am
Kampfgericht (d.h. der auszuführenden Strafe) oder
der Anzeige im Freiwurfraum (d.h. der den Spielern vermittelte
Information über die tatsächliche Reboundmöglichkeit)
richtet. Die Interpretationen geben dazu
keine Auskunft. Zudem gibt es zu dieser Frage nach offizieller
Auskunft bislang keine amtliche Auslegung durch FIBA
oder IWBF . Auch in der NCAA gibt es keine amtliche
Auslegung für deren diesbezügliche mit den
FIBA-Regeln deckungsgleiche "Regel 8" .
Im Schiedsrichterhandbuch finden sich zu dieser Fragestellung
keine expliziten Aussagen, die eine Entscheidung in
der einen oder anderen Richtung rechtfertigen:
S.59 6.
Den Vorgang durch Anzeigen der Anzahl der Freiwürfe...
S.63 Zur Vervollständigung
des Anzeigevorgangs zeigt der Schiedsrichter an,
daß als Strafe ein Freiwurf gegeben wird (Bild
143). S.72 ...betritt
der folgende Schiedsrichter den Freiwurfraum und
zeigt den aufgestellten Spielern die Anzahl der
Freiwürfe an, die geworfen werden sollen.
Auch ein Blick auf
den englischen Regeltext gibt hier keinen endgültigen
Aufschluß:
Zwar wäre die
dem deutschen Regeltext entsprechende englische Fassung
"one free throw, which is followed by". Das
in der englischen Fassung zusätzlich enthaltene
"to be" enthält normalerweise einen normativen
Gehalt. Daraus könnte man schließen, daß
nicht auf die tatsächlich folgenden Freiwürfe
abzustellen sei, sondern auf die Freiwürfe, die
"folgen sollen/müssen"; insofern könnte
man durch Auslegung des Wortlauts die Bindung an die
am Kampfgericht angezeigte Strafe im Sinne der Regeln
(Möglichkeit 1) präferieren. Zu bedenken ist
jedoch, daß die Formulierung mit "to be"
im Rahmen des englischen juristischen Sprachgebrauchs
ein floskelhafter Zusatz ist, der sehr oft keinen eigenen
inhaltlichen Gehalt über die Grundformulierung
(die wie dargelegt mit der deutschen Fassung übereinstimmt)
hinaus enthält. Da Regeltexte sehr häufig
in Anlehnung an die juristische Sprache verfaßt
werden, läßt sich nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit die Bevorzugung einer der beiden
Auslegungsmöglichkeiten aus dem englischen Originaltext
der Regeln begründen.
Da also eine ausdrückliche
Regelung nicht getroffen wurde, könnte die Anwendung
der Ermächtigungsklausel aus Art. 6.9. d.R. in
Betracht kommen:
6.9. "Der
1. Schiedsrichter hat das Recht, Entscheidungen
über jeden Punkt zu treffen, der nicht ausdrücklich
in den Regeln festgelegt ist."
Zu bedenken ist jedoch,
daß die Frage des Zustandes des Balles bei einem
Freiwurf in den Regeln ausreichend geklärt ist;
eine Regelungslücke also nicht besteht. Eine derart
zentrale Frage könnte auch nicht in das Belieben
eines Schiedsrichters gestellt und somit von Spiel zu
Spiel anders beantwortet werden. Da es hier nur um Zweifel
über die Auslegung einer Bestimmung der Regel,
nicht aber um die Ausfüllung einer Regelungslücke
geht, ist die Ermächtigungsklausel des Art. 6.9.
d.R. nicht anwendbar. Die Schiedsrichter wenden mit
ihrer Entscheidung lediglich die bestehenden Regeln
durch Auslegung an; diese Entscheidung ist daher sportrechtlich
im Protestverfahren voll überprüfbar (§
59 Abs. 1 DBB-SO).
Korrigierbarer Fehler
im Sinne des Art. 60 d.R.? Zu untersuchen ist weiterhin,
ob die dargestellte Frage unter Zuhilfenahme der Bestimmungen
des Art. 60 d.R. über "korrigierbare Fehler"
gelöst werden kann. Der Art. 60 d.R. ist nur
in bestimmten, abschließend aufgeführten
Fällen möglich. Zu denken wäre hier an
einen Rückgriff auf Art. 60.1.1. d.R.:
Zudem darf der Fehler
nur korrigiert werden,
Fraglich ist, ob diese
Voraussetzungen hier zutreffen. Der 1. Schiedsrichter
hat bei der Verhängung der Strafe ("Bonuswurf")
die entsprechende Regelbestimmung des Art. 46 d.R. zutreffend
angewendet:
46.4.2. "Wird
das Foul an einem Spieler begangen, der in der Korbwurfaktion
ist, und 46.4.2.1. wird ein Korb erzielt, zählt
der Korb und ein Freiwurf wird zuerkannt."
Dadurch wurde der zustehende
Freiwurf gewährt. Der 2. Schiedsrichter hat bei
der Ausführung dieses Freiwurfes allerdings fälschlicherweise
"2 Freiwürfe" angezeigt. Durch diese
Anzeige wurde aber noch kein Freiwurf falsch "gewährt".
Die Spieler wurden lediglich falsch über die Anzahl
der auszuführenden Freiwürfe informiert. Dadurch
alleine wurden zwar Bestimmungen der Schiedsrichtertechnik
und des gesunden Menschenverstandes, nicht aber originäre
Regelbestimmungen verletzt. Der durchgeführte
Freiwurf war berechtigt; es gibt daher keinen Grund,
eine Korrektur durchzuführen. Der zweite Freiwurf,
der tatsächlich ein "nicht zustehender Freiwurf"
war, wurde nicht durchgeführt. Dazu bedurfte es
keiner "Korrektur", weil die Strafe ja ordnungsgemäß
ausgesprochen worden war, sondern, da das Mißverständnis
vor Ausführung dieses Freiwurfes aufgefallen war,
lediglich eines Hinweises auf die tatsächliche
Höhe der verhängten Strafe und einer Entschuldigung
für die erfolgte Fehlinformation vor dem 1. Freiwurf.
Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß Strafen
nur in der korrekt verhängten Höhe durchzuführen
sind. Erst wenn der zweite Freiwurf tatsächlich
ausgeführt worden wäre, wäre diesbezüglich
eine Korrektur nach Art. 60 d.R. erforderlich gewesen.
Dieses wird umso deutlicher, als Art. 60 als Korrekturmaßnahme
vorsieht:
60.2.4.1. "werden
die Freiwürfe, die aufgrund des Fehlers versucht
wurden und alle dazugehörigen Aktivitäten
gestrichen ..., es sei denn, es handelt sich um
Fouls durch unsportliches Verhalten, disqualifizierende
oder technische Fouls.
Dieses kann eindeutig
nur die Korrektur von fälschlicherweise gewährten
und bereits durchgeführten (Vergangenheit) Freiwürfen
betreffen. Insofern würde sich selbst bei der Anwendung
des Art. 60 d.R. keine Lösung für unsere Frage
nach der Korbwertung ergeben, da der Dunking Folge eines
zu Recht gewährten Freiwurfes ist.
Die Anwendung des Art.
60 d.R. ist also hier weder zulässig noch zweckmäßig.
Somit muß die
Auslegung des Art. 23.2.3.1. d.R., also die Entscheidung
für die Lösungsmöglichkeiten 1 oder 2,
durch eine Abwägung im Hinblick auf den Sinn der
Regelung und unter Berücksichtigung des Geistes
des Basketballspieles erfolgen. Für die Möglichkeit
1 (die am Kampfgericht angezeigte Strafe bestimmt den
Zustand des Balles: Ball war noch belebt) sind folgende
Argumente anzuführen: Die Höhe der Strafe
wird durch die Mitteilung des Schiedsrichters, der das
Foul gepfiffen hat, am Kampfgericht rechtswirksam bestimmt,
nicht durch eine Ausführungshandlung des Kollegen.
Ansonsten wäre die Möglichkeit gegeben, dem
anderen Schiedsrichter entgegen Art. 7.5. d.R.:
7.5."Kein
Schiedsrichter ist befugt, Entscheidungen des anderen
Schiedsrichters, die dieser im Rahmen seiner Pflichten
gemäß den Regeln getroffen hat, aufzuheben
oder in Frage zu stellen."
in seine Entscheidung
"hineinzuregieren". Es ist also fraglich,
ob alleine durch einen Fehler in der reinen "Informationshandlung"
bei der Ausführung der Freiwürfe die Rechtsfolge
der wirksam ausgesprochenen Strafe - Reboundmöglichkeit
und damit gültiger Korb - beschnitten werden kann.
Zudem würde man so A6 für seine Regelkenntnis
und Aufmerksamkeit bestrafen. Für die Möglichkeit
2 (die bei der Ausführung der Freiwürfe angezeigte
Anzahl entscheidet über den Zustand des Balles:
toter Ball) spricht folgendes: Die geschilderte
Situation konnte erst durch eine Anhäufung katastrophaler
Fehler in der Schiedsrichtertechnik (siehe I.) auftreten.
Das Mißverständnis war unter diesen Umständen
für die meisten Spieler, die nicht zufällig
auf die Anzeige des 1. Schiedsrichters am Kampfgericht
geachtet hatten, was eher ungewöhnlich ist, unvermeidbar.
Das Risiko für diese Schiedsrichterfehler trotz
der Unvermeidbarkeit des Mißver-ständnisses
den getäuschten Spielern aufzubürden, scheint
ungerecht. Die Information der Spieler geschieht nach
den offiziellen Prozeduren der Schiedsrichtertechnik
durch den ausführenden Schiedsrichter; von daher
muß auch auf den tatsächlichen Wert dieser
Information abgestellt werden. Dieses gilt umso mehr,
als durch Fehlanzeige zuviel gewährte und ausgeführte
Freiwürfe nach Ablauf der Frist des Art. 60.2.4.2.
d.R. sogar endgültige Rechtskraft erlangen können.
Somit muß der tatsächlichen Anzeige durch
den ausführenden Schiedsrichter eine hohe Rechtskraft
- zumindest im Sinne des Vertrauensschutzes (Anscheinswirkung)
- zugebilligt werden.
Die letzteren Argumente
überzeugen vor allem im Hinblick auf den Geist
des Basketballspiels. Gemäß Art. 1.1. d.R.
ist es:
1.1. "das
Ziel jeder Mannschaft, den Ball in den Korb des
Gegners zu werfen und die andere Mannschaft daran
zu hindern, sich in den Besitz des Balles zu bringen
oder Korberfolge zu erzielen."
Es widerspricht also
dem Ziel des Basketballspieles, wenn ein Spieler (A6)
aufgrund von schuldlosen und unvermeidbaren Mißverständnissen
einen Korb wirksam erzielen kann, ohne daß die
verteidigende Mannschaft die Chance hätte, ihn
daran zu hindern. Dieses Privileg ist ausschließlich
bei der Ausführung einer Foulstrafe (Frei-würfe)
aber keineswegs im laufenden Spiel (das sich mit dem
Rebound an die Foulstrafe anschließt) gegeben.
Daher ist die 2. Möglichkeit im Sinne des Geistes
des Basketballs vorzugswürdig. Art. 23.2.3.1.
d.R. bezieht sich also auf die durch den ausführenden
Schiedsrichter angezeigte tatsächliche Anzahl der
Freiwürfe. Der Ball war somit gemäß
Art. 23.2.3.1. d.R. zum Zeitpunkt des Rebounds ein "toter
Ball". Ein Korb ist daher nicht wirksam erzielt
worden.
2. Sprungball Zu
prüfen ist außerdem, ob das Spiel durch die
Schiedsrichter mit Sprungball richtig fortgesetzt worden
ist. Gemäß der offiziellen Regelinterpretation
26-6 e) zu Art. 25 d.R. (Sprungball) gibt es Sprungball,
Springer beliebig, wenn:
26-6 e)"es
zu einem toten Ball kommt, ohne daß eine Mannschaft
Ballkontrolle hat."
Wie dargelegt, war
der Ball zu dem Zeitpunkt, als offensichtlich war, daß
er nicht in den Korb gehen würde, ein "toter
Ball". Zu diesem Zeitpunkt hatte keine Mannschaft
Ballkontrolle (Art. 27). Daß der Ball als "toter
Ball" von A6 kontrolliert wurde, ist daher unerheblich.
Statt des Rebounds nach dem "Bonusfreiwurf",
der wegen der Schiedsrichterfehler nicht möglich
war, gibt es deswegen in Übereinstimmung mit o.a.
Bestimmung Sprungball, Springer beliebig.
3. Zeitkorrektur
Als letztes ist noch zu untersuchen, ob eine Korrektur
der verbleibenden Spielzeit erfolgen muß, da die
Spieluhr während des Dunkings gelaufen war.
Zunächst ist festzustellen, daß das Kampfgericht
über die korrekte Höhe der Strafe (Bonuswurf)
informiert war. Der Zeitnehmer ist daher ganz richtig
davon ausgegangen, daß der Ball nach dem erfolglosen
Freiwurf normalerweise zum Rebound zur Verfügung
steht; er hat daher die Spieluhr nach seinem Kenntnisstand
subjektiv gemäß Art. 17.1.2. d.R. korrekt
in Gang gesetzt. Da die Schiedsrichter aber zutreffend
festgestellt haben, daß der Ball wegen ihres Fehlers
gar nicht zum Rebound zur Verfügung stand, sondern
ein "toter Ball" war, hätte die Spieluhr
objektiv nicht laufen dürfen. Der 1. Schiedsrichter
muß daher nach Art. 7.1. d.R. dafür sorgen,
daß der Zeitnehmer die zuviel gelaufene Zeit der
verbleibenden Spielzeit wieder zuschlägt.
4. Ergebnis Die
Schiedsrichter sind zutreffend davon ausgegangen, daß
der von A6 erzielte Korb nicht zählen kann. Sie
haben das Spiel richtig mit Sprungball (Springer beliebig)
fortgesetzt. Sie hätten allerdings noch eine Korrektur
der zu Unrecht abgelaufenen Spielzeit vornehmen müssen.
(Andreas Winheller,
Kreisschiedsrichterwart Bonn, hat diese Hausarbeit zur
Erlangung der A-Lizenz 1998 bei der DBB-SRK eingereicht.
Sie wurde mit der Note 1 bewertet.)
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