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Regeln | Ausarbeitungen | Freiwurf

 

 

Hausarbeit zur Erlangung der DBB-A-Lizenz 1998 von Andreas Winheller (Westdeutscher Basketball Verband e.V.)

 

 

 

Spielsituation beim Freiwurf

 

Situation

Der 1. Schiedsrichter pfeift Foul am erfolgreichen Werfer A4 und zeigt eindeutig einen Bonuswurf an. Freiwurf-Aufstellung. Der 2. Schiedsrichter, der ausführender Schiedsrichter ist, zeigt 2 Freiwürfe an, bevor er A4 den Ball übergibt.
Der Freiwurf ist nicht erfolgreich, Mannschaft A holt den Rebound (Uhr läuft) und A6 dunkt erfolgreich.
Nach Ausführung des Dunkings pfeift der 2. Schiedsrichter ab (Uhr wird gestoppt), nachdem Spieler von Mannschaft B "Freiwurf" bzw. "Zweiter" gerufen haben.
Der 2. Schiedsrichter entscheidet, daß der Korb nicht zählt und das Spiel mit Sprung-ball fortgesetzt wird. Der 1. Schiedsrichter schließt sich dieser Entscheidung an.

Hättest Du die gleiche Entscheidung getroffen? Begründe Deine Antwort!
Kann Art. 60 (Korrigierbarer Fehler) auf diese Situation angewendet werden?
Beleuchte die Situation auch aus dem Blickwinkel der Schiedsrichtertechnik.

Antwort

I. Schiedsrichtertechnische Anmerkungen

Die geschilderte Situation konnte nur wie ausgeführt eskalieren, weil sich schieds-richtertechnische Fehler häuften. Dadurch wurden alle "Fallnetze" und "Sicherungsleinen" ausgehebelt. Die folgenden Anmerkungen zur Schiedsrichtertechnik sind in chronologischer Reihenfolge dargestellt:

1. Deutliche "Korb zählt"-Anzeige bei Foulpfiff
Im Schiedsrichterhandbuch  (SR-HB) ist für Fouls und Korberfolg dargelegt (S. 62):
Als nächstes muß er (der Schiedsrichter, Anm. d. Verf.) für jedermann erkennbar anzeigen, ob der Feldkorbwurfversuch gültig ist und ob die Punkte gegeben werden. ... (Bild 139)
Erst anschließend läuft der Schiedsrichter zur Anzeige in eine Position etwa 6-8 m vom Anschreibertisch entfernt. (S.63, SR-HB)
Ganz offensichtlich hat der 1. Schiedsrichter, als er das Foul pfiff, diese Anzeige nicht sofort in der vorgeschriebenen "für jedermann erkennbaren" Form vorgenommen, da ansonsten sowohl der 2. Schiedsrichter als auch alle Spieler, die nach allgemeiner Erfahrung in einer derartigen Situation mit äußerster Aufmerksamkeit die Schiedsrichterentscheidung beobachten, über die Entscheidung (Korb zählt, Bonuswurf) informiert gewesen wären und es ein derartiges Mißverständnis nicht hätte geben können.

2. Kommunikation zwischen den Schiedsrichtern
Grundlage der Schiedsrichtertechnik ist eine gute Zusammenarbeit zwischen den Schiedsrichtern und fortlaufende Kommunikation über alle wichtigen Fragen. So muß der aktive Schiedsrichter spätestens nach der Foulanzeige am Tisch seinen Kollegen über die Höhe der Strafe informieren.
Das entsprechende Kommunikationsverfahren (Handzeichen, verbale Information o.ä.) bei Freiwürfen sollen die Schiedsrichter in ihrer Besprechung vor dem Spiel (SR-HB, S.8 Nr. 3) vereinbaren. Diese Vereinbarung ist ganz offensichtlich nicht erfolgt oder nicht eingehalten worden. Anderenfalls wäre der 2. Schiedsrichter über die korrekte Anzahl der Freiwürfe informiert gewesen und der Fehler hätte vermieden werden können.

3. Nichtanwenden der neuen Schiedsrichtertechnik bei Freiwürfen
Die Schiedsrichtertechnik bei der Ausführung von Freiwürfen hat sich geändert. In der neuesten Ausgabe des FIBA-Schiedsrichterhandbuches  sind die Zuständigkeiten wie folgt geregelt:

    S.69    Free Throw Situations

      8.1.    Trail official
      .. The new trail official administs the first of multiple free throws.
      When the players are lined up correctly the trail official enters the free-throw lane and signals to the players who are lined up the number of free throws to be attempted: three or two. He then receives the ball from his partner (bounce pass). ...

    S.70

      8.2.    Lead official
      ... He is responsible for collecting the ball after a free-throw which is to be followed by further free-throw(s) and administers the free-throw(s) by bouncing the ball to the free-throw shooter from a position under the basket.  ...

Das bedeutet, daß nunmehr der (neue) folgende Schiedsrichter nur noch für die Ausführung (Anzeige, Ballübergabe) des ersten von mehreren Freiwürfen zuständig ist; für alle weiteren Freiwürfe sowie den "Bonuswurf" nach erfolgreichem Feldkorb ist der vordere der ausführende Schiedsrichter.
Da laut Sachverhalt der 2. Schiedsrichter den Ball an A4 "übergibt", kann er nur der (neue) folgende Schiedsrichter sein, - als vorderer Schiedsrichter hätte er den Ball ja per Bodenpaß zuspielen müssen. Als folgender Schiedsrichter (trail official) hätte er den Ball aber gar nicht haben dürfen, somit auch keine Gelegenheit gehabt, eine falsche Anzahl von Freiwürfen ausführen zu lassen. Der Ball hätte an den 1. Schiedsrichter gehen müssen, nachdem dieser vom Kampfgericht zurückgekehrt war, und dieser hätte korrekt den Bonusfreiwurf ausführen lassen können.
Es ist unverständlich, wie es angesichts der neuen Technik überhaupt zu dem Fehler kommen konnte, da der 1. Schiedsrichter den Ball fordern mußte und alleine durch das Tätigwerden des 2. Schiedsrichters bei der Freiwurfausführung bereits auf den Fehler hätte aufmerksam werden müssen.
Dieser Fehler, der früher bei einer unglücklichen Anhäufung kleiner technischer Fehler und Mißverständnisse durchaus vorkommen konnte, scheint daher in der Praxis unter dem Blickwinkel der neuen Schiedsrichtertechnik als ausgeschlossen!

4. Zu spät abgepfiffen
Wenn ein Schiedsrichter der Meinung ist, der Ball sei (weil noch ein weiterer Freiwurf zu folgen habe) ein "toter Ball" (ob diese Auffassung richtig ist, wird unter II. noch zu untersuchen sein), so sollte er im Interesse der Klarheit und eines zügigen Spielverlaufes sofort abpfeifen, wenn er sieht, daß Spieler mit dem Ball irgendwelche Spielaktionen durchführen wollen; er darf nicht warten, bis diese Aktionen geschehen sind. So kann es nicht geduldet werden, daß Spieler in einer Phase des toten Balles mit diesem spektakuläre Dunkings durchführen.

5. Entscheidung ohne Konsultation des Kollegen durch den 2. Schiedsrichter
Der 2. Schiedsrichter hat die Entscheidung getroffen (kein Korb, Sprungball), der sich dann der 1. Schiedsrichter angeschlossen hat. Zu kritisieren ist, daß vor Verkündung einer Entscheidung keine Beratung zwischen den Schiedsrichtern über das weitere Vorgehen stattgefunden hat. Die Schiedsrichtertechnik schreibt Teamarbeit vor, d.h. in heiklen Situationen sollen die Schiedsrichter sich beraten, um dann gemeinsam und geschlossen ihre Entscheidung vertreten zu können. Eine Beratung wäre hier auch deswegen geboten gewesen, um festzustellen, was für eine Strafe tatsächlich verhängt worden ist. Hätte eine Beratung stattgefunden, so hätte gemäß Art. 6.8. der Regeln  (d.R.) der 1. Schiedsrichter die abschließende Entscheidung treffen müssen.

    6.8. " Nach jeder Beratung mit dem 2. Schiedsrichter, dem Kommissar, falls eingesetzt, und falls notwendig den Kampfrichtern trifft er (der 1. Schiedsrichter, Anm. d. Verf.) die abschließende Entscheidung."

Zudem steht das Recht des Letztentscheids über die Anerkennung von Punkten nach Art. 6.5. d.R. generell dem 1. Schiedsrichter zu:

    6.5. "Wenn die beiden Schiedsrichter sich nicht einig sind, ob ein Korberfolg gültig ist oder nicht, entscheidet er (der 1. Schiedsrichter, Anm. d. Verf.) endgültig."

Die Ausnahme gemäß S. 62 SR-HB liegt hier nicht vor.
Eine vorherige Abstimmung wäre also unbedingt erforderlich gewesen, um zu verhindern, daß ggf. eine Entscheidung des 2. Schiedsrichters durch den 1. Schiedsrichter vor aller Augen aufgehoben werden muß. Im vorliegenden Falle ist es nur deswegen nicht dazugekommen, weil sich der 1. Schiedsrichter der Entscheidung seines Kollegen angeschlossen hat.

6. Fazit
Insgesamt bleibt festzuhalten, daß die mißliche Situation überhaupt erst durch eine Anhäufung von schweren Fehlern im Bereich der Schiedsrichtertechnik möglich wurde. Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig die strikte Einhaltung der Schiedsrichtertechnik und vor allem eine gute Teamarbeit und kompetente Gestaltung der Kommunikation im Schiedsrichtergespann ist.


II. Entscheidung richtig?

Zu prüfen ist zunächst, ob die Entscheidung, den Korb zu annulieren und auf Sprungball zu erkennen, richtig ist.

1. Korbwertung
Die Wertung eines Korberfolges bestimmt sich nach Art. 29 d.R.:

    29.1. "Ein Korb ist erzielt, wenn ein belebter Ball von oben in den Korb geht und darin verbleibt oder durchfällt.

a) Ball ordnungsgemäß in den Korb gegangen
Der Ball ist im Verlauf des Dunkings von oben nach unten in den Korb gegangen. Aus der Sachverhaltsformulierung "dunkt erfolgreich" ist zu schließen, daß der Ball auch durch den Korb gefallen oder darin verblieben ist.

b) Ball belebt
Zu untersuchen ist aber, ob der Ball zum Zeitpunkt des Dunkings belebt war.
Ursprünglich war der Ball durch den Foulpfiff des 1. Schiedsrichters gemäß Art. 23.2.2. d. R. "toter Ball".
Gemäß Art. 23.1.2. d. R. wurde der Ball beim Freiwurf zu dem Zeitpunkt belebt, als ihn der 2. Schiedsrichter zur Ausführung des Freiwurfes an den Freiwerfer A4 übergeben hatte.
Zu prüfen ist aber, ob er anschließend vor dem Dunking wieder zum toten Ball wurde. Dieses ist nach den Grundsätzen des Art. 23 d.R, zu prüfen:

    23.2.

    Der Ball wird zum toten Ball, wenn ...

    23.2.3.

    es offensichtlich ist, daß der Ball bei einem Freiwurf nicht in den Korb geht und danach noch

    23.2.3.1.

    ein Freiwurf oder weitere Freiwürfe folgen oder ...

Der 1. Schiedsrichter hatte auf "Korb zählt" und Bonuswurf entschieden. Dem ausgeführten Freiwurf sollte nach der gemäß den Regeln verhängten Strafe folglich kein weiterer Freiwurf folgen. Der Ball wäre somit nach Verfehlen des Korbes nicht automatisch zum toten Ball geworden; also wären alle Bedingungen für einen erfolgreichen Korb erfüllt. (Möglichkeit 1)
Andererseits ist zu bedenken, daß der 2. Schiedsrichter vor Ausführung des Freiwurfes den Spielern am Freiwurfraum "zwei Freiwürfe" angekündigt hatte. In diesem Sinne ist der durchgeführte Freiwurf als der erste in einer Freiwurffolge ausgeführt worden, bei dem der Ball nach Verfehlen des Korbes automatisch zu einem toten Ball wird. Ein gültiger Korb hätte also nicht erzielt werden können. (Möglichkeit 2)

Aus der Formulierung der Regeln (23.2.3.1.) "ein Freiwurf oder Freiwürfe folgen" ist nicht ersichtlich, ob sich der Status des Balles am Ende des Freiwurfes nach der Anzeige am Kampfgericht (d.h. der auszuführenden Strafe) oder der Anzeige im Freiwurfraum (d.h. der den Spielern vermittelte Information über die tatsächliche Reboundmöglichkeit) richtet.
Die Interpretationen  geben dazu keine Auskunft. Zudem gibt es zu dieser Frage nach offizieller Auskunft bislang keine amtliche Auslegung durch FIBA oder IWBF . Auch in der NCAA  gibt es keine amtliche Auslegung für deren diesbezügliche mit den FIBA-Regeln deckungsgleiche "Regel 8" .
Im Schiedsrichterhandbuch finden sich zu dieser Fragestellung keine expliziten Aussagen, die eine Entscheidung in der einen oder anderen Richtung rechtfertigen:

    S.59    6. Den Vorgang durch Anzeigen der Anzahl der Freiwürfe...
    S.63    Zur Vervollständigung des Anzeigevorgangs zeigt der Schiedsrichter an, daß als Strafe ein Freiwurf gegeben wird (Bild 143).
    S.72    ...betritt der folgende Schiedsrichter den Freiwurfraum und zeigt den aufgestellten Spielern die Anzahl der Freiwürfe an, die geworfen werden sollen.

Auch ein Blick auf den englischen Regeltext gibt hier keinen endgültigen Aufschluß:

    23.2.3. ...one free throw which is to be followed by:
    23.2.3.1. another free throw(s)

Zwar wäre die dem deutschen Regeltext entsprechende englische Fassung "one free throw, which is followed by". Das in der englischen Fassung zusätzlich enthaltene "to be" enthält normalerweise einen normativen Gehalt. Daraus könnte man schließen, daß nicht auf die tatsächlich folgenden Freiwürfe abzustellen sei, sondern auf die Freiwürfe, die "folgen sollen/müssen"; insofern könnte man durch Auslegung des Wortlauts die Bindung an die am Kampfgericht angezeigte Strafe im Sinne der Regeln (Möglichkeit 1) präferieren. Zu bedenken ist jedoch, daß die Formulierung mit "to be" im Rahmen des englischen juristischen Sprachgebrauchs ein floskelhafter Zusatz ist, der sehr oft keinen eigenen inhaltlichen Gehalt über die Grundformulierung (die wie dargelegt mit der deutschen Fassung übereinstimmt) hinaus enthält. Da Regeltexte sehr häufig in Anlehnung an die juristische Sprache verfaßt werden, läßt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Bevorzugung einer der beiden Auslegungsmöglichkeiten aus dem englischen Originaltext der Regeln begründen.

Da also eine ausdrückliche Regelung nicht getroffen wurde, könnte die Anwendung der Ermächtigungsklausel aus Art. 6.9. d.R. in Betracht kommen:

    6.9. "Der 1. Schiedsrichter hat das Recht, Entscheidungen über jeden Punkt zu treffen, der nicht ausdrücklich in den Regeln festgelegt ist."

Zu bedenken ist jedoch, daß die Frage des Zustandes des Balles bei einem Freiwurf in den Regeln ausreichend geklärt ist; eine Regelungslücke also nicht besteht. Eine derart zentrale Frage könnte auch nicht in das Belieben eines Schiedsrichters gestellt und somit von Spiel zu Spiel anders beantwortet werden. Da es hier nur um Zweifel über die Auslegung einer Bestimmung der Regel, nicht aber um die Ausfüllung einer Regelungslücke geht, ist die Ermächtigungsklausel des Art. 6.9. d.R. nicht anwendbar. Die Schiedsrichter wenden mit ihrer Entscheidung lediglich die bestehenden Regeln durch Auslegung an; diese Entscheidung ist daher sportrechtlich im Protestverfahren voll überprüfbar (§ 59 Abs. 1 DBB-SO).

Korrigierbarer Fehler im Sinne des Art. 60 d.R.?
Zu untersuchen ist weiterhin, ob die dargestellte Frage unter Zuhilfenahme der Bestimmungen des Art. 60 d.R. über "korrigierbare Fehler" gelöst werden kann.
Der Art. 60 d.R. ist nur in bestimmten, abschließend aufgeführten Fällen möglich. Zu denken wäre hier an einen Rückgriff auf Art. 60.1.1. d.R.:

    60.1.1. "Gewähren von einem oder mehreren nicht zustehenden Freiwürfen."

Zudem darf der Fehler nur korrigiert werden,

    60.1." Definition: Wenn eine Regel unbeabsichtigt nicht angewendet wurde..."

Fraglich ist, ob diese Voraussetzungen hier zutreffen. Der 1. Schiedsrichter hat bei der Verhängung der Strafe ("Bonuswurf") die entsprechende Regelbestimmung des Art. 46 d.R. zutreffend angewendet:

    46.4.2.    "Wird das Foul an einem Spieler begangen, der in der Korbwurfaktion ist, und
    46.4.2.1. wird ein Korb erzielt, zählt der Korb und ein Freiwurf wird zuerkannt."

Dadurch wurde der zustehende Freiwurf gewährt. Der 2. Schiedsrichter hat bei der Ausführung dieses Freiwurfes allerdings fälschlicherweise "2 Freiwürfe" angezeigt. Durch diese Anzeige wurde aber noch kein Freiwurf falsch "gewährt". Die Spieler wurden lediglich falsch über die Anzahl der auszuführenden Freiwürfe informiert. Dadurch alleine wurden zwar Bestimmungen der Schiedsrichtertechnik und des gesunden Menschenverstandes, nicht aber originäre Regelbestimmungen verletzt.
Der durchgeführte Freiwurf war berechtigt; es gibt daher keinen Grund, eine Korrektur durchzuführen. Der zweite Freiwurf, der tatsächlich ein "nicht zustehender Freiwurf" war, wurde nicht durchgeführt. Dazu bedurfte es keiner "Korrektur", weil die Strafe ja ordnungsgemäß ausgesprochen worden war, sondern, da das Mißverständnis vor Ausführung dieses Freiwurfes aufgefallen war, lediglich eines Hinweises auf die tatsächliche Höhe der verhängten Strafe und einer Entschuldigung für die erfolgte Fehlinformation vor dem 1. Freiwurf. Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß Strafen nur in der korrekt verhängten Höhe durchzuführen sind. Erst wenn der zweite Freiwurf tatsächlich ausgeführt worden wäre, wäre diesbezüglich eine Korrektur nach Art. 60 d.R. erforderlich gewesen.
Dieses wird umso deutlicher, als Art. 60 als Korrekturmaßnahme vorsieht:

    60.2.4.1. "werden die Freiwürfe, die aufgrund des Fehlers versucht wurden und alle dazugehörigen Aktivitäten gestrichen ..., es sei denn, es handelt sich um Fouls durch  unsportliches Verhalten, disqualifizierende oder technische Fouls.

Dieses kann eindeutig nur die Korrektur von fälschlicherweise gewährten und bereits durchgeführten (Vergangenheit) Freiwürfen betreffen. Insofern würde sich selbst bei der Anwendung des Art. 60 d.R. keine Lösung für unsere Frage nach der Korbwertung ergeben, da der Dunking Folge eines zu Recht gewährten Freiwurfes ist.

Die Anwendung des Art. 60 d.R. ist also hier weder zulässig noch zweckmäßig.

Somit muß die Auslegung des Art. 23.2.3.1. d.R., also die Entscheidung für die Lösungsmöglichkeiten 1 oder 2, durch eine Abwägung im Hinblick auf den Sinn der Regelung und unter Berücksichtigung des Geistes des Basketballspieles erfolgen.
Für die Möglichkeit 1 (die am Kampfgericht angezeigte Strafe bestimmt den Zustand des Balles: Ball war noch belebt) sind folgende Argumente anzuführen:
Die Höhe der Strafe wird durch die Mitteilung des Schiedsrichters, der das Foul gepfiffen hat, am Kampfgericht rechtswirksam bestimmt, nicht durch eine Ausführungshandlung des Kollegen. Ansonsten wäre die Möglichkeit gegeben, dem anderen Schiedsrichter entgegen Art. 7.5. d.R.:

    7.5."Kein Schiedsrichter ist befugt, Entscheidungen des anderen Schiedsrichters, die dieser im Rahmen seiner Pflichten gemäß den Regeln getroffen hat, aufzuheben oder in Frage zu stellen."

in seine Entscheidung "hineinzuregieren". Es ist also fraglich, ob alleine durch einen Fehler in der reinen "Informationshandlung" bei der Ausführung der Freiwürfe die Rechtsfolge der wirksam ausgesprochenen Strafe - Reboundmöglichkeit und damit gültiger Korb - beschnitten werden kann. Zudem würde man so A6 für seine Regelkenntnis und Aufmerksamkeit bestrafen.
Für die Möglichkeit 2 (die bei der Ausführung der Freiwürfe angezeigte Anzahl entscheidet über den Zustand des Balles: toter Ball) spricht folgendes:
Die geschilderte Situation konnte erst durch eine Anhäufung katastrophaler Fehler in der Schiedsrichtertechnik (siehe I.) auftreten. Das Mißverständnis war unter diesen Umständen für die meisten Spieler, die nicht zufällig auf die Anzeige des 1. Schiedsrichters am Kampfgericht geachtet hatten, was eher ungewöhnlich ist, unvermeidbar. Das Risiko für diese Schiedsrichterfehler trotz der Unvermeidbarkeit des Mißver-ständnisses den getäuschten Spielern aufzubürden, scheint ungerecht. Die Information der Spieler geschieht nach den offiziellen Prozeduren der Schiedsrichtertechnik durch den ausführenden Schiedsrichter; von daher muß auch auf den tatsächlichen Wert dieser Information abgestellt werden. Dieses gilt umso mehr, als durch Fehlanzeige zuviel gewährte und ausgeführte Freiwürfe nach Ablauf der Frist des Art. 60.2.4.2. d.R. sogar endgültige Rechtskraft erlangen können. Somit muß der tatsächlichen Anzeige durch den ausführenden Schiedsrichter eine hohe Rechtskraft - zumindest im Sinne des Vertrauensschutzes (Anscheinswirkung) - zugebilligt werden.

Die letzteren Argumente überzeugen vor allem im Hinblick auf den Geist des Basketballspiels. Gemäß Art. 1.1. d.R. ist es:

    1.1. "das Ziel jeder Mannschaft, den Ball in den Korb des Gegners zu werfen und die andere Mannschaft daran zu hindern, sich in den Besitz des Balles zu bringen oder Korberfolge zu erzielen."

Es widerspricht also dem Ziel des Basketballspieles, wenn ein Spieler (A6) aufgrund von schuldlosen und unvermeidbaren Mißverständnissen einen Korb wirksam erzielen kann, ohne daß die verteidigende Mannschaft die Chance hätte, ihn daran zu hindern. Dieses Privileg ist ausschließlich bei der Ausführung einer Foulstrafe (Frei-würfe) aber keineswegs im laufenden Spiel (das sich mit dem Rebound an die Foulstrafe anschließt) gegeben. Daher ist die 2. Möglichkeit im Sinne des Geistes des Basketballs vorzugswürdig.
Art. 23.2.3.1. d.R. bezieht sich also auf die durch den ausführenden Schiedsrichter angezeigte tatsächliche Anzahl der Freiwürfe.
Der Ball war somit gemäß Art. 23.2.3.1. d.R. zum Zeitpunkt des Rebounds ein "toter Ball".
Ein Korb ist daher nicht wirksam erzielt worden.

2. Sprungball
Zu prüfen ist außerdem, ob das Spiel durch die Schiedsrichter mit Sprungball richtig fortgesetzt worden ist.
Gemäß der offiziellen Regelinterpretation 26-6 e) zu Art. 25 d.R. (Sprungball) gibt es Sprungball, Springer beliebig, wenn:

    26-6  e)"es zu einem toten Ball kommt, ohne daß eine Mannschaft Ballkontrolle hat."

Wie dargelegt, war der Ball zu dem Zeitpunkt, als offensichtlich war, daß er nicht in den Korb gehen würde, ein "toter Ball". Zu diesem Zeitpunkt hatte keine Mannschaft Ballkontrolle (Art. 27). Daß der Ball als "toter Ball" von A6 kontrolliert wurde, ist daher unerheblich. Statt des Rebounds nach dem "Bonusfreiwurf", der wegen der Schiedsrichterfehler nicht möglich war, gibt es deswegen in Übereinstimmung mit o.a. Bestimmung Sprungball, Springer beliebig.

3. Zeitkorrektur
Als letztes ist noch zu untersuchen, ob eine Korrektur der verbleibenden Spielzeit erfolgen muß, da die Spieluhr während des Dunkings gelaufen war.
Zunächst ist festzustellen, daß das Kampfgericht über die korrekte Höhe der Strafe (Bonuswurf) informiert war. Der Zeitnehmer ist daher ganz richtig davon ausgegangen, daß der Ball nach dem erfolglosen Freiwurf normalerweise zum Rebound zur Verfügung steht; er hat daher die Spieluhr nach seinem Kenntnisstand subjektiv gemäß Art. 17.1.2. d.R. korrekt in Gang gesetzt.
Da die Schiedsrichter aber zutreffend festgestellt haben, daß der Ball wegen ihres Fehlers gar nicht zum Rebound zur Verfügung stand, sondern ein "toter Ball" war, hätte die Spieluhr objektiv nicht laufen dürfen.
Der 1. Schiedsrichter muß daher nach Art. 7.1. d.R. dafür sorgen, daß der Zeitnehmer die zuviel gelaufene Zeit der verbleibenden Spielzeit wieder zuschlägt.

4. Ergebnis
Die Schiedsrichter sind zutreffend davon ausgegangen, daß der von A6 erzielte Korb nicht zählen kann. Sie haben das Spiel richtig mit Sprungball (Springer beliebig) fortgesetzt. Sie hätten allerdings noch eine Korrektur der zu Unrecht abgelaufenen Spielzeit vornehmen müssen.

(Andreas Winheller, Kreisschiedsrichterwart Bonn, hat diese Hausarbeit zur Erlangung der A-Lizenz 1998 bei der DBB-SRK eingereicht. Sie wurde mit der Note 1 bewertet.) 

 

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Letztes Update:
28. Dezember 2002

 

© Axel Beckmann