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DBB | Ordnungen & Vorschriften

 

 

 

 

 

DBB - Schiedsrichter-Ordnung (DBB-SRO)

 

 

 

 

 

 

 

 

Deutscher Basketball BundZuletzt 1997 geändert und bis Sommer 2002 gültig.

I.    Organe und ihre Aufgaben

§ 1

(1)  Die Schiedsrichterordnung regelt die Angelegenheit des Schiedsrichterwesens im Deutschen Basketball-Bund.

(2)  Die Tätigkeit des Schiedsrichters gehört zum Spielbetrieb. Die Durchführung aller mit dem Schiedsrichterwesen verbundenen Aufgaben obliegt der DBB-Schiedsrichterkommission.

(3)  Bei der Überwachung des Schiedsrichterwesens in den Landesverbänden wird die DBB-Schiedsrichterkommission von den zuständigen Organen der Landesverbände unterstützt.

§ 2

Organe des DBB-Schiedsrichterwesens sind:

  1. der Vorsitzende der Schiedsrichterkommission (DBB-V-SRK),
  2. die DBB-Schiedsrichterkommission (DBB-SRK).

§ 3

Die Aufgabe des DBB-V-SRK ist die Zusammenarbeit mit dem DBB-Präsidium und den Landesverbänden sowie die Koordinierung der Arbeiten in der DBB-SRK.

§ 4

(1)  Die DBB-SRK setzt sich zusammen aus dem DBB-V-SRK als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern.

(2)  Zu den Aufgaben der DBB-SRK gehören insbesondere:

  1. die Fortbildung und Überwachung der auf DBB-Ebene tätigen Schiedsrichter,
  2. die Erteilung der Schiedsrichter A-Lizenz auf Grund bestandener Prüfung,
  3. die Ansetzung der Schiedsrichter zu allen offiziellen DBB-Spielen sowie zu internationalen Begegnungen; auf Antrag auch zu Freundschaftsspielen,
  4. die ständige Regelinterpretation
  5. die Erstellung der Prüfungsrichtlinien,
  6. das Erarbeiten von Lehrmitteln, die Ausarbeitung der Prüfungsfragen für sämtliche Kategorien.

 

§ 5

(1)  Zur Unterstützung der DBB-SRK findet jährlich eine Landesverbands-Schiedsrichter-Konferenz (LSK) statt. Sie wird vom DBB-V-SRK einberufen und geleitet.

(2)  Teilnehmer der LSK sind:

  1. die Beauftragten der Landesverbände für das Schiedsrichterwesen,
  2. die Mitglieder der DBB-SRK.

(3)  Jeder Landesverband ist mit je einer Stimme stimmberechtigt. Stimmenübertragung ist nicht möglich.

(4)  Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Im übrigen gelten die Vorschriften der DBB-Geschäfts- und Verwaltungsordnung sinngemäß.

(5)  Die Aufgaben der LSK sind insbesondere:

  1. die Planung der Schiedsrichterarbeit im DBB,
  2. die Koordination des Schiedsrichterwesens in den Landesverbänden,
  3. die Behandlung von Anträgen.

(6)  Die von der LSK gefaßten Beschlüsse sind von der DBB-V-SRK bei ihrer Arbeit zu berücksichtigen.

 

II.   Schiedsrichter (Kategorien - Prüfung - Fortbildung)

§ 6

(1)  Jeder Schiedsrichter muß Mitglied eines Vereines sein, der einem Landesverband angehört.

(2)  Jeder Schiedsrichter hat einen Vereinswechsel umgehend seinem Landesverband mitzuteilen.

Schiedsrichter, die in der Bundesliga zum Einsatz kommen, haben zusätzlich innerhalb einer Woche den DBB-V-SRK zu informieren.

(3)  Erfolgt ein Wechsel zu einem Verein eines anderen Landesverbandes, ist der Wechsel auch dem neuen Landesverband mitzuteilen.

§ 7

(1)  Die Schiedsrichter werden in folgende Kategorien eingestuft:

C    Schiedsrichter im Landesverbandsbereich ohne Regionalliga
B    Schiedsrichter im Landesverbandsbereich mit Regionalliga
A    Schiedsrichter für alle Spiele.

(2)  Jedem Schiedsrichter wird nach Bestehen einer entsprechenden Prüfung zunächst die C-Lizenz erteilt.

(3)  Nach Bewährung wird einem C-Schiedsrichter die B-Lizenz durch seinen Landesverband erteilt, wenn er an einem für diese Lizenz vorgeschriebenen Lehrgang teilnimmt und die Prüfung mit Erfolg ablegt.

(4)  Ebenso wird einem B-Schiedsrichter die A-Lizenz erteilt, wenn er einen DBB-Schiedsrichter-Prüfungslehrgang mit Erfolg absolviert hat.

(5)  Schiedsrichterprüfungen sind für alle Kategorien nach den DBB-Schiedsrichter-Prüfungsvorschriften vorzunehmen.

(6)  Die bestqualifizierten A-Schiedsrichter werden in der Bundesliga eingesetzt. Die Auswahl dieser Schiedsrichter erfolgt nach den von der DBB-SRK beschlossenen Auswahlrichtlinien durch die DBB-SRK.

(7)  Über die Anerkennung ausländischer Lizenzen entscheidet die DBB-SRK.

(8)  Die Landesverbände können für ihren Bereich eine Kategorie D vorschalten, die nur für bestimmte Spielklassen Gültigkeit hat.

§ 8

(1)  Die DBB-SRK wählt aus dem Kreis der bestqualifizierten A-Schiedsrichter Kandidaten zum Erwerb der FIBA-Lizenz aus.

Der zuständige Landesverband ist davon zu benachrichtigen.

(2)  Die Meldung dieser Kandidaten zu FIBA-Schiedsrichterlehrgängen ist vom Bestehen einer DBB-Vorprüfung abhängig. Diese besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.

§ 9

(1)  Die Fortbildung von auf DBB-Ebene tätigen Schiedsrichtern ist Aufgabe des DBB. Dazu werden jährlich Lehrgänge durchgeführt.

(2)  Die Aus- und Fortbildung der C- und B-Schiedsrichter sowie der nicht auf DBB-Ebene tätigen A-Schiedsrichter ist Aufgabe der Landesverbände. Zur Erfüllung dieser Aufgaben können Lehrkräfte bei der DBB-SRK angefordert werden.

(3)  Fortbildungslehrgänge entbinden den Schiedsrichter nicht von der Verpflichtung, sich über Änderungen und neue Auslegungen der Spielregeln zu informieren.

(4)  Alle in der Bundesliga eingesetzten Schiedsrichter sind zum ständigen Bezug von einem Exemplar des amtlichen Organs BASKETBALL verpflichtet.

§ 10

(1)  Die für DBB-Veranstaltungen geeigneten A-Schiedsrichter werden von ihrem Landesverband dem DBB-V-SRK gemeldet.

(2)  Voraussetzung für diese Meldung ist, daß diese Schiedsrichter in dem vorangegangenen Spieljahr mindestens 20 Spiele geleitet und an einem Fortbildungslehrgang teilgenommen haben.

§ 11

(1)  Aufgrund der erteilten Lizenz wird dem Schiedsrichter auf seinen Antrag von der Bundesgeschäftsstelle ein Schiedsrichterausweis ausgestellt. Dieser ist zur Gültigkeit mit der Unterschrift des Schiedsrichters und dessen Licht-bild zu versehen. Der gültige Schiedsrichterausweis berechtigt zur Leitung von Pflichtspielen.

(2)  Die Gültigkeitsdauer des Schiedsrichterausweises ergibt sich aus dem erteilten Jahresvermerk. Die Landesverbände haben die Voraussetzungen für die Erteilung des Jahresvermerkes und der Möglichkeit der Rückstufung und des Erlöschens der Lizenz zu regeln.

(3)  Von der Bundesgeschäftsstelle ist eine Schiedsrichterkartei zu führen. Alle Veränderungen etc. sind von den Landesverbänden dorthin zu melden.

(4)  Der für offizielle Spiele zum Einsatz kommende Schiedsrichter ist zum Besitz des Scheidsrichterausweises verpflichtet. Er hat diesen vor Spielbeginn dem Kampfgericht vorzulegen.

(5)  Zum Einsatz kommende Schiedsrichter sind zur ordnungsgemäßen Führung eines Einsatznachweisbuches verpflichtet.

 

III.  Spielbetrieb

§ 12

(1)  Angesetzte Schiedsrichter sollen keinem am Spiel beteiligten Verein angehören. Die DBB-SRK und die Landesverbände können für ihren Zuständigkeitsbereich Ansetzungsrichtlinien erlassen.

(2)  Die Tätigkeit des Schiedsrichters wird durch die offiziellen FIBA-Spielregeln, die Regelinterpretationen und die DBB-Spielordnung vorgeschrieben.

(3)  Der Schiedsrichter ist verpflichtet, die offizielle DBB-Schiedsrichterkleidung zu tragen. Werbung auf der Schiedsrichterkleidung regelt das DBB-Präsidium für DBB-Veranstaltungen.

§ 13

(1)  Ein Schiedsrichter ist verpflichtet, alle Spiele zu leiten, für die ihm von zuständiger Stelle ein Auftrag erteilt wird.

Bei Vorliegen zwingender Gründe kann unter Mitteilung derselben ein Spielauftrag zurückgegeben werden. Dies hat unverzüglich nach Eingang des Spielauftrages bzw. nach Kenntnis des Hinderungsgrundes zu erfolgen, so daß die Beauftragung eines Ersatzschiedsrichters gewährleistet ist.

Unterhalb der Regionalliga kann der Veranstalter abweichende Regelungen treffen.

(2)  Fühlt ein angesetzter Schiedsrichter sich einem der Spielgegner gegenüber befangen, so hat er um Absetzung in gleicher Weise nachzusuchen.

(3)  Ein am Spiel beteiligter Verein kann den oder die angesetzten Schiedsrichter nicht ablehnen. Er kann jedoch auf seine Kosten die Entsendung eines offiziellen Schiedsrichterbeobachters beantragen.

(4)  Erscheint zu einem Spiel nur ein angesetzter Schiedsrichter und kann nach den Bestimmungen der DBB-SO kein zweiter Schiedsrichter gefunden werden, hat der erschienene Schiedsrichter das Spiel allein zu leiten.

(5)  Die Schiedsrichter haben auf die Möglichkeit der Durchführung des Spieles bis zu 30 Minuten nach angesetztem Spielbeginn zu warten.

§ 14

(1)  Ein Schiedsrichter hat Anspruch auf Gebühren und Auslagenerstattung. Diese sind vor Spielbeginn unaufgefordert zu zahlen.

(2)  Bei DBB-Veranstaltungen richten sie die Ansprüche nach der Abrechnungstabelle für Schiedsrichterkosten.

(3)  Regionalzusammenschlüsse und die Landesverbände können für ihre Veranstaltungen eigene Gebühren und Auslagenerstattungen festlegen, die jedoch die DBB-Sätze nicht übersteigen dürfen.

(4)  Fällt ein Spiel ohne Verschulden des Schiedsrichters aus, stehen ihm Gebühren und Auslagenerstattung zu, wenn er einsatzbereit erschienen ist.

(5)  Bei DBB-Veranstaltungen erhalten Technische Kommissare, offizielle Schiedsrichterbeobachter und neutrale Kampfrichter die oben aufgeführten Gebühren und Auslagenerstattung entsprechend.

 

IV.   Strafen

§ 15

(1)  Schiedsrichter, die schuldhaft gegen die ihnen obliegenden Pflichten verstoßen, werden bestraft.

Hierzu gehören insbesondere:

  1. Nichterfüllung eines Spielauftrages,
  2. Ausführung von Spielaufträgen ohne offizielle Schiedsrichterkleidung,
  3. unbegründete oder verspätete Rückgabe eines Spielauftrages,
  4. grobes Vergehen bei der Ausübung des Schiedsrichteramtes,
  5. mißbräuchliche Benutzung des Schiedsrichterausweises.

(2)  Technische Kommissare, die schuldhaft gegen die ihnen obliegenden Pflichten verstoßen, werden bestraft.

(3)  Für Strafen zu Verstößen nach (1) a) und b) ist die Spielleitung oder ein sonstiger Beauftragter, bei Freundschaftsspielen der Sportwart des Landesverbandes des Austragungsortes, als Vorinstanz zuständig. Der zuständige Beauftragte für das Schiedsrichterwesen ist hiervon zu unterrichten.

(4)  Für Strafen zu Verstößen nach (1) c) bis e) und nach Absatz (2) ist als Vorinstanz zuständig bei DBB-Veranstaltungen die DBB-SRK, im übrigen der zuständige Landesverband entsprechend.

§ 16

(1)  Folgende Strafen sind zulässig:

  1. Verwarnung,
  2. Verhängung einer Geldbuße bis zu 500,-- DM,
  3. Auferlegung der tatsächlich entstandenen Kosten, wenn Spielausfall die Folge von § 15, Abs. (1), a), ist,
  4. Suspendierung auf Zeit,
  5. Entzug der Schiedsrichter-Lizenz.

(1)  Die Spielleitung und bei Freundschaftsspielen der Sportwart des Landesverbandes können nur Strafen nach a) bis c) aussprechen.

§ 17

Die Zuständigkeit bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen im Rahmen der §§ 15 und 16 ergibt sich aus der DBB-RO.

§ 18

(1)  Ein als Spieler oder Trainer gesperrter Schiedsrichter ist während der Sperre auch als Schiedsrichter suspendiert. Die Spielleitung hat die Sperre dem zuständigen Beauftragten für das Schiedsrichterwesen bzw. dem V-SRK mitzuteilen.

(2)  Bei Suspendierung eines Schiedsrichters ist der Schiedsrichterausweis bei dem zuständigen Landesverband, bei auf DBB-Ebene tätigen Schiedsrichtern bei dem DBB-SRR zu hinterlegen.

§ 19

Vereine haften für ihre Schiedsrichter und ihre Technischen Kommissare als Gesamtschuldner

 

 

 

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 Letzte Aktualisierung:
6. April 2003

 

© Axel Beckmann