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Zuletzt
1997 geändert und bis Sommer 2002 gültig.
I. Organe und ihre
Aufgaben
§ 1
(1) Die Schiedsrichterordnung
regelt die Angelegenheit des Schiedsrichterwesens im Deutschen Basketball-Bund.
(2) Die Tätigkeit des Schiedsrichters
gehört zum Spielbetrieb. Die Durchführung aller mit dem Schiedsrichterwesen
verbundenen Aufgaben obliegt der DBB-Schiedsrichterkommission.
(3) Bei der Überwachung des Schiedsrichterwesens
in den Landesverbänden wird die DBB-Schiedsrichterkommission von den zuständigen
Organen der Landesverbände unterstützt.
§ 2
Organe des DBB-Schiedsrichterwesens sind:
- der Vorsitzende
der Schiedsrichterkommission (DBB-V-SRK),
- die DBB-Schiedsrichterkommission (DBB-SRK).
§ 3
Die Aufgabe des DBB-V-SRK ist die Zusammenarbeit
mit dem DBB-Präsidium und den Landesverbänden sowie die Koordinierung der
Arbeiten in der DBB-SRK.
§ 4
(1) Die DBB-SRK setzt sich zusammen
aus dem DBB-V-SRK als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern.
(2) Zu den Aufgaben der DBB-SRK
gehören insbesondere:
- die Fortbildung und Überwachung der auf
DBB-Ebene tätigen Schiedsrichter,
- die Erteilung der Schiedsrichter A-Lizenz
auf Grund bestandener Prüfung,
- die Ansetzung der Schiedsrichter zu allen
offiziellen DBB-Spielen sowie zu internationalen Begegnungen; auf Antrag
auch zu Freundschaftsspielen,
- die ständige Regelinterpretation
- die Erstellung der Prüfungsrichtlinien,
- das Erarbeiten von Lehrmitteln, die Ausarbeitung
der Prüfungsfragen für sämtliche Kategorien.
§ 5
(1) Zur Unterstützung der DBB-SRK
findet jährlich eine Landesverbands-Schiedsrichter-Konferenz (LSK) statt. Sie
wird vom DBB-V-SRK einberufen und geleitet.
(2) Teilnehmer der LSK sind:
- die Beauftragten der Landesverbände für
das Schiedsrichterwesen,
- die Mitglieder der DBB-SRK.
(3) Jeder Landesverband ist mit
je einer Stimme stimmberechtigt. Stimmenübertragung ist nicht möglich.
(4) Bei Abstimmungen genügt die
einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Im übrigen gelten die Vorschriften
der DBB-Geschäfts- und Verwaltungsordnung sinngemäß.
(5) Die Aufgaben der LSK sind insbesondere:
- die Planung der Schiedsrichterarbeit im
DBB,
- die Koordination des Schiedsrichterwesens
in den Landesverbänden,
- die Behandlung von Anträgen.
(6) Die von der LSK gefaßten Beschlüsse
sind von der DBB-V-SRK bei ihrer Arbeit zu berücksichtigen.
II. Schiedsrichter
(Kategorien
- Prüfung - Fortbildung)
§ 6
(1) Jeder Schiedsrichter muß Mitglied
eines Vereines sein, der einem Landesverband angehört.
(2) Jeder Schiedsrichter hat einen
Vereinswechsel umgehend seinem Landesverband mitzuteilen.
Schiedsrichter, die in der Bundesliga zum Einsatz
kommen, haben zusätzlich innerhalb einer Woche den DBB-V-SRK zu informieren.
(3) Erfolgt ein Wechsel zu einem
Verein eines anderen Landesverbandes, ist der Wechsel auch dem neuen Landesverband
mitzuteilen.
§ 7
(1) Die Schiedsrichter werden in
folgende Kategorien eingestuft:
- C
Schiedsrichter im Landesverbandsbereich
ohne Regionalliga
- B
Schiedsrichter im Landesverbandsbereich
mit Regionalliga
- A
Schiedsrichter für alle Spiele.
(2) Jedem Schiedsrichter wird nach
Bestehen einer entsprechenden Prüfung zunächst die C-Lizenz erteilt.
(3) Nach Bewährung wird einem C-Schiedsrichter
die B-Lizenz durch seinen Landesverband erteilt, wenn er an einem für diese
Lizenz vorgeschriebenen Lehrgang teilnimmt und die Prüfung mit Erfolg ablegt.
(4) Ebenso wird einem B-Schiedsrichter
die A-Lizenz erteilt, wenn er einen DBB-Schiedsrichter-Prüfungslehrgang mit
Erfolg absolviert hat.
(5) Schiedsrichterprüfungen sind
für alle Kategorien nach den DBB-Schiedsrichter-Prüfungsvorschriften vorzunehmen.
(6) Die bestqualifizierten A-Schiedsrichter
werden in der Bundesliga eingesetzt. Die Auswahl dieser Schiedsrichter erfolgt
nach den von der DBB-SRK beschlossenen Auswahlrichtlinien durch die DBB-SRK.
(7) Über die Anerkennung ausländischer
Lizenzen entscheidet die DBB-SRK.
(8) Die Landesverbände können
für ihren Bereich eine Kategorie D vorschalten, die nur für bestimmte Spielklassen
Gültigkeit hat.
§ 8
(1) Die DBB-SRK wählt aus dem Kreis
der bestqualifizierten A-Schiedsrichter Kandidaten zum Erwerb der FIBA-Lizenz
aus.
Der zuständige Landesverband ist davon zu
benachrichtigen.
(2) Die Meldung dieser Kandidaten
zu FIBA-Schiedsrichterlehrgängen ist vom Bestehen einer DBB-Vorprüfung abhängig.
Diese besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.
§ 9
(1) Die Fortbildung von auf DBB-Ebene
tätigen Schiedsrichtern ist Aufgabe des DBB. Dazu werden jährlich Lehrgänge
durchgeführt.
(2) Die Aus- und Fortbildung der
C- und B-Schiedsrichter sowie der nicht auf DBB-Ebene tätigen A-Schiedsrichter
ist Aufgabe der Landesverbände. Zur Erfüllung dieser Aufgaben können Lehrkräfte
bei der DBB-SRK angefordert werden.
(3) Fortbildungslehrgänge entbinden
den Schiedsrichter nicht von der Verpflichtung, sich über Änderungen und neue
Auslegungen der Spielregeln zu informieren.
(4) Alle in der Bundesliga eingesetzten
Schiedsrichter sind zum ständigen
Bezug von einem Exemplar des amtlichen
Organs BASKETBALL verpflichtet.
§ 10
(1) Die für DBB-Veranstaltungen
geeigneten A-Schiedsrichter werden von ihrem Landesverband dem DBB-V-SRK gemeldet.
(2) Voraussetzung für diese Meldung
ist, daß diese Schiedsrichter in dem vorangegangenen Spieljahr mindestens 20
Spiele geleitet und an einem Fortbildungslehrgang teilgenommen haben.
§ 11
(1) Aufgrund der erteilten Lizenz
wird dem Schiedsrichter auf seinen Antrag von der Bundesgeschäftsstelle ein
Schiedsrichterausweis ausgestellt. Dieser ist zur Gültigkeit mit der Unterschrift
des Schiedsrichters und dessen Licht-bild zu versehen. Der gültige Schiedsrichterausweis berechtigt zur Leitung von Pflichtspielen.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Schiedsrichterausweises
ergibt sich aus dem erteilten Jahresvermerk. Die
Landesverbände haben die Voraussetzungen für
die Erteilung des Jahresvermerkes und der Möglichkeit der Rückstufung und
des Erlöschens der Lizenz zu regeln.
(3) Von der Bundesgeschäftsstelle
ist eine Schiedsrichterkartei zu führen. Alle Veränderungen etc. sind von
den Landesverbänden dorthin zu melden.
(4) Der für offizielle Spiele zum
Einsatz kommende Schiedsrichter ist zum Besitz des Scheidsrichterausweises verpflichtet.
Er hat diesen vor Spielbeginn dem Kampfgericht vorzulegen.
(5) Zum Einsatz kommende Schiedsrichter
sind zur ordnungsgemäßen Führung eines Einsatznachweisbuches verpflichtet.
III. Spielbetrieb
§ 12
(1) Angesetzte Schiedsrichter sollen
keinem am Spiel beteiligten Verein angehören. Die DBB-SRK und die Landesverbände
können für ihren Zuständigkeitsbereich Ansetzungsrichtlinien erlassen.
(2) Die Tätigkeit des Schiedsrichters
wird durch die offiziellen FIBA-Spielregeln, die Regelinterpretationen und die
DBB-Spielordnung vorgeschrieben.
(3) Der
Schiedsrichter ist verpflichtet, die offizielle DBB-Schiedsrichterkleidung zu
tragen. Werbung auf der Schiedsrichterkleidung regelt das DBB-Präsidium
für DBB-Veranstaltungen.
§ 13
(1) Ein
Schiedsrichter ist verpflichtet, alle Spiele zu leiten, für die ihm von zuständiger
Stelle ein Auftrag erteilt wird.
Bei Vorliegen zwingender Gründe kann unter
Mitteilung derselben ein Spielauftrag zurückgegeben werden. Dies hat unverzüglich
nach Eingang des Spielauftrages bzw. nach Kenntnis des Hinderungsgrundes zu
erfolgen, so daß die Beauftragung eines Ersatzschiedsrichters gewährleistet
ist.
Unterhalb der Regionalliga kann der Veranstalter
abweichende Regelungen treffen.
(2) Fühlt ein angesetzter Schiedsrichter
sich einem der Spielgegner gegenüber befangen, so hat er um Absetzung in gleicher
Weise nachzusuchen.
(3) Ein am Spiel beteiligter Verein
kann den oder die angesetzten Schiedsrichter nicht ablehnen. Er kann jedoch
auf seine Kosten die Entsendung eines offiziellen Schiedsrichterbeobachters
beantragen.
(4) Erscheint zu einem Spiel nur
ein angesetzter Schiedsrichter und kann nach den Bestimmungen der DBB-SO kein
zweiter Schiedsrichter gefunden werden, hat der
erschienene Schiedsrichter das Spiel allein zu leiten.
(5) Die
Schiedsrichter haben auf die Möglichkeit der Durchführung des Spieles bis
zu 30 Minuten nach angesetztem Spielbeginn zu warten.
§ 14
(1) Ein Schiedsrichter hat Anspruch
auf Gebühren und Auslagenerstattung. Diese sind vor Spielbeginn unaufgefordert
zu zahlen.
(2) Bei DBB-Veranstaltungen richten
sie die Ansprüche nach der Abrechnungstabelle für Schiedsrichterkosten.
(3) Regionalzusammenschlüsse und
die Landesverbände können für ihre Veranstaltungen eigene Gebühren und Auslagenerstattungen
festlegen, die jedoch die DBB-Sätze nicht übersteigen dürfen.
(4) Fällt ein Spiel ohne Verschulden
des Schiedsrichters aus, stehen ihm Gebühren und Auslagenerstattung zu, wenn
er einsatzbereit erschienen ist.
(5) Bei DBB-Veranstaltungen erhalten
Technische Kommissare, offizielle Schiedsrichterbeobachter und neutrale Kampfrichter
die oben aufgeführten Gebühren und Auslagenerstattung entsprechend.
IV. Strafen
§ 15
(1) Schiedsrichter, die schuldhaft
gegen die ihnen obliegenden Pflichten verstoßen, werden bestraft.
Hierzu gehören insbesondere:
- Nichterfüllung eines Spielauftrages,
- Ausführung von Spielaufträgen ohne offizielle
Schiedsrichterkleidung,
- unbegründete oder verspätete Rückgabe
eines Spielauftrages,
- grobes Vergehen bei der Ausübung des
Schiedsrichteramtes,
- mißbräuchliche Benutzung des Schiedsrichterausweises.
(2) Technische Kommissare, die schuldhaft
gegen die ihnen obliegenden Pflichten verstoßen, werden bestraft.
(3) Für Strafen zu Verstößen
nach (1) a) und b) ist die Spielleitung oder ein sonstiger Beauftragter,
bei Freundschaftsspielen der Sportwart des Landesverbandes des Austragungsortes,
als Vorinstanz zuständig. Der zuständige Beauftragte für das Schiedsrichterwesen
ist hiervon zu unterrichten.
(4) Für Strafen zu Verstößen
nach (1) c) bis e) und nach Absatz (2) ist als Vorinstanz zuständig
bei DBB-Veranstaltungen die DBB-SRK, im übrigen der zuständige Landesverband
entsprechend.
(1) Folgende Strafen sind zulässig:
- Verwarnung,
- Verhängung einer Geldbuße bis zu 500,-- DM,
- Auferlegung der tatsächlich entstandenen
Kosten, wenn Spielausfall die Folge von § 15, Abs. (1), a), ist,
- Suspendierung auf Zeit,
- Entzug der Schiedsrichter-Lizenz.
(1) Die Spielleitung und bei Freundschaftsspielen
der Sportwart des Landesverbandes können nur Strafen nach a) bis c) aussprechen.
§ 17
Die Zuständigkeit bei Rechtsmitteln gegen
Entscheidungen im Rahmen der §§ 15 und 16 ergibt
sich aus der DBB-RO.
§ 18
(1) Ein als Spieler oder Trainer
gesperrter Schiedsrichter ist während der Sperre auch als Schiedsrichter suspendiert.
Die Spielleitung hat die Sperre dem zuständigen Beauftragten für das Schiedsrichterwesen
bzw. dem V-SRK mitzuteilen.
(2) Bei Suspendierung eines Schiedsrichters
ist der Schiedsrichterausweis bei dem zuständigen Landesverband, bei auf DBB-Ebene
tätigen Schiedsrichtern bei dem DBB-SRR zu hinterlegen.
§ 19
Vereine haften für ihre Schiedsrichter und
ihre Technischen Kommissare als Gesamtschuldner
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