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DBB | Ordnungen & Vorschriften

 

 

 

 

 

DBB - Schiedsrichter-Ordnung (DBB-SRO)

 

 

 

 

 

 

 

 

Deutscher Basketball BundSeit Sommer 2002 gültig.

I. Zuständigkeiten

§ 1

Die Schiedsrichterordnung regelt das Schiedsrichterwesen im Deutschen Basketball Bund (DBB).

§ 2

  1. Die DBB-Schiedsrichterkommission (SRK) regelt und verwaltet das Schiedsrichterwesen im Rahmen dieser Ordnung.
  2. Zu den Aufgaben der SRK gehören insbesondere:
    1. die zentrale Verwaltung der Schiedsrichterlizenzen
    2. die Auswahl, Fortbildung und Überwachung der Bundesliga-Schiedsrichter,
    3. die Ansetzung der Schiedsrichter zu den Spielen der Bundesliga und der Wettbewerbe des DBB,
    4. die ständige Regelinterpretation,
    5. die Erarbeitung von Fachliteratur und Lehrmitteln
    6. die Erstellung von Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien sowie Prüfungsfragen.

§ 3

  1. Die zuständigen Funktionsträger und Gremien der Landesverbände regeln und verwalten das Schiedsrichterwesen in den Landesverbänden und ihren Zusammenschlüssen im Rahmen dieser Ordnung.
  2. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
    1. die Regelung der Voraussetzungen für den Jahresvermerk und die Erteilung des Jahresvermerks,
    2. die Aus- und Fortbildung der Schiedsrichter sowie die Überwachung ihrer Tätigkeit,
    3. die Ansetzung der Schiedsrichter zu allen Spielen.

§ 4

Zur Koordinierung der Strukturen und Maßnahmen des Schiedsrichterwesens beruft der Vorsitzende der SRK jährlich eine Schiedsrichtertagung ein, zu der die Regionalligen und Landesverbände jeweils einen Vertreter entsenden.

II. Schiedsrichter

§ 5

  1. Schiedsrichterprüfungen werden nach den Prüfungsrichtlinien des DBB für Schiedsrichter vorgenommen.
  2. Nach bestandener Prüfung wird dem Schiedsrichter die Schiedsrichterlizenz durch seinen Landesverband erteilt.
  3. Die Landesverbände können für ihren Bereich eine Eingangslizenz vorschalten, die nur für bestimmte Spielklassen Gültigkeit hat.

 § 6

  1. Aufgrund der erteilten Lizenz wird dem Schiedsrichter auf seinen Antrag vom DBB ein Schiedsrichterausweis ausgestellt.
  2. Die Gültigkeitsdauer des Schiedsrichterausweises ergibt sich aus dem erteilten Jahresvermerk. Die Landesverbände regeln die Voraussetzungen für die Erteilung des Jahresvermerkes und der Möglichkeit der Rückstufung und des Erlöschens der Lizenz
  3. Der DBB führt eine Schiedsrichterkartei. Alle Veränderungen sind von den Landesverbänden dorthin zu melden.
  4. Jeder Schiedsrichter ist zum Besitz des Schiedsrichterausweises verpflichtet. Er hat diesen auf Verlangen vorzulegen.

 

§ 7

  1. Jeder Schiedsrichter muss Mitglied eines Vereines sein, der einem Landesverband angehört.
  2. Jeder Schiedsrichter hat einen Vereinswechsel unverzüglich seinem Landesverband mitzuteilen. Schiedsrichter, die in der Bundesliga zum Einsatz kommen, haben zusätzlich innerhalb einer Woche den DBB zu informieren.
  3. Bei einem Wechsel zu einem Verein eines anderen Landesverbandes ist der Wechsel auch dem neuen Landesverband mitzuteilen.

 § 8

  1. Ein Schiedsrichterkader ist eine Gruppe von Schiedsrichtern, die von der zuständigen Stelle des Schiedsrichterwesens für bestimmte Spielklassen wird.
  2. Die Zugehörigkeit zu einem Schiedsrichterkader kann von Prüfungen, Tests, Zertifikaten und anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
  3. Die SRK wählt aus dem Kreis der Bundesliga-Schiedsrichter die Kandidaten zum Erwerb der FIBA-Lizenz aus.

 § 9

  1. Die Fortbildung der Bundesliga-Schiedsrichter ist Aufgabe des DBB.
  2. Die Fortbildung der nicht für die Bundesliga benannten Schiedsrichter ist Aufgabe der Landesverbände, ihrer Zusammenschlüsse und Gliederungen.
  3. Fortbildungslehrgänge entbinden den Schiedsrichter nicht von der Verpflichtung, sich über Änderungen und neue Auslegungen der Spielregeln zu informieren.

 III. Spielbetrieb

§ 10

  1. Angesetzte Schiedsrichter sollen keinem am Spiel beteiligten Verein angehören.
  2. Der Schiedsrichter ist verpflichtet, die offizielle DBB-Schiedsrichterkleidung zu tragen. Werbung auf der Schiedsrichterkleidung regelt der für den Wettbewerb zuständige Veranstalter.

§ 11

  1. Ein Schiedsrichter ist verpflichtet, alle Spiele zu leiten, für die ihm von zuständiger Stelle ein Auftrag erteilt wird.
  2. Ein Schiedsrichter kann einen Spielauftrag zurückgeben, wenn er diesen nicht wahrnehmen kann. Die Gründe sind bei der Rückgabe zu nennen. Die Rückgabe hat unverzüglich nach Eingang des Spielauftrages bzw. nach Kenntnis des Hinderungsgrundes zu erfolgen. Unterhalb der Bundesliga kann der Veranstalter abweichende Regelungen treffen.
  3. Fühlt ein Schiedsrichter sich einer Mannschaft gegenüber befangen, so hat er um Absetzung in gleicher Weise nachzusuchen.
  4. Ein am Spiel beteiligter Verein kann Schiedsrichter nicht ablehnen. Er kann jedoch auf seine Kosten die Entsendung eines Schiedsrichterbeobachters beantragen.

§ 12

  1. Ein Schiedsrichter hat Anspruch auf Gebühren und Auslagenerstattung. Diese sind vor dem Spiel unaufgefordert zu zahlen.
  2. Die Höhe der Gebühren und Auslagenerstattungen regelt der für den Wettbewerb zuständige Veranstalter.
  3. Fällt ein Spiel ohne Verschulden des Schiedsrichters aus, stehen ihm Gebühren und Auslagenerstattung zu, wenn er einsatzbereit erschienen ist.

IV. Strafen

§ 13

  1. Schiedsrichter können bestraft werden, wenn sie gegen die Spielregeln, Ordnungen oder andere für sie gültige Bestimmungen verstoßen und dies zu vertreten haben. Hierzu gehören insbesondere:
    1. Nichterfüllen eines Spielauftrages,
    2. Tragen einer anderen als der offiziellen Schiedsrichterkleidung,
    3. unbegründete oder verspätete Rückgabe eines Spielauftrages,
    4. Missbrauch des Schiedsrichterausweises.
  1. Verstöße nach a) und b) sowie andere Verstöße mit Auswirkung auf den Spielbetrieb werden durch die Spielleitung bestraft.
  2. Alle anderen Verstöße werden durch die zuständige Stelle des Schiedsrichterwesens als Vorinstanz bestraft.

 

 

 

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 Letzte Aktualisierung:
6. April 2003

 

© Axel Beckmann