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Damit Wettkampfspiele korrekt durchgeführt werden können, müssen neutrale, vereinsfremde Schiedsrichter gestellt werden. Damit diese Schiedsrichter nicht nur Ärger und Ausgaben haben, erhalten sie sogenannte Aufwandsentschädigungen, die von den einzelnen Fachverbänden in ihren Verbandsgebieten einheitlich geregelt werden. Die Frage bleibt, sind diese Aufwandsentschädigungen einkommensteuerpflichtig?
Der Fußballschiedsrichter M. M. (MM) pfeift Spiele von der Jugend bis zur Verbandsliga. Eingeteilt werden die Spiele vom Verband bzw. von seiner Kreisgruppe. MM hat im Jahre 01 folgende Spiele geleitet:
10 Spiele der Verbandsliga. 6 Spiele der Landesliga. 12 Spiele der Bezirksliga, 17 Spiele der Kreisligen, 6 Jugendspiele. Die Abwesenheit war jeweils unter 10 Stunden.
Nach den Ordnungen seines Verbandes erhält der SR bei Be-nutzung eines KFZ je KM 0,52 DM ansonsten die Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel. Die Entschädigung beträgt je Spiel der Verbandsliga 60 DM, der Landesliga 50 DM, der Bezirks-liga 40 DM, der Kreisliga 30 DM, der Jugend 20 DM.
MM hat nachweisbar im Jahr 2001 70 mal am Training seines Heimatvereins teilgenommen. Zum Training ist er mit dem eigenen Pkw gefahren (Ent-fernung von der Wohnung 3 km) Die Sportkleidung wurde MM von seinem Verein kosten-los gestellt. MM muß die Pflichtschulungen des Kreises besuchen; gefahrene km im Jahr 01 120 km ohne Kostenersatz. Für den Lehrgang wurden die Kosten vom Verband getragen. Kosten für die Reinigung der Sportkleidung wird im Jahr 01 mit 50 DM geschätzt.
Spesen die einem Schiedsrichter gezahlt werden, gehören - soweit sie die mit ihnen in Zusammenhang stehenden, nachgewiesenen Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten, Trikotkosten etc.) übersteigen - zu den sonstigen Einkünften i. S. des § 22 Nr. EStG. Es spielt dabei keine Rolle, daß es sich um gestaffelte Beträge nach Spielklassen handelt. Auch handelt es sich nicht um Aufwandsentschädigungen, die nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG ganz oder zumindest teilweise steuerfrei bleiben. (OFD Berlin vom 21.2.96- St 446 -S 2255-2/76)
§ 22 Nr. 3 EStG lautet wie folgt: Sonstige Einkünfte sind....
3. Einkünfte aus Leistungen,
soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 6) noch den Einkünften im Sinn der Nummern 1, 1a, 2
oder 4 gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen
und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche
Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger
als 500 DM im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen die
Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens
nicht ausgeglichen werden: er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.
Aufpassen:
Der Betrag nach § 22 Nr. 3 EStG von 500 DM ist eine Freigrenze. Das bedeutet, Überschüsse bis 499 DM bleiben für diese Einkünfte im Jahr steuerfrei. Ab 500 DM ist aber der volle Betrag (ohne Abzug eines Freibetrags) zu versteuern.
Was muß versteuert werden?
Einnahmen:
10 Spiele der Verbandsliga 10 x 60 DM = 600.00 DM
6 Spiele der Landesliga 6 x 50 DM = 300.00 DM
12 Spiele der Bezirksliga 12 x 40 DM = 480.00 DM
17 Spiele der Kreisliga 17x30 DM = 510.00 DM
6 Jugendspiele 6 x 20 DM = 120.00 DM
insgesamt Einnahmen: = 2010.00DM
MM hat folgende Ausgaben, die nicht gedeckt sind:
(Fahrtkosten zu den Spielen werden in steuerlich anerkannter Höhe ersetzt)
Fahrten Wohnung zum Betrieb (eigener Sportplatz) 70 x 3 km x 0,70 DM = 147,00DM
Schulungen innerhalb der Gruppe 120 km x 0,52 DM = 62,40DM
Reinigungskosten = 50.00 DM
insgesamt Ausgaben: = 259,40DM
Pauschale Kosten für Mehrverpflegungsaufwand gibt es nicht, da MM nicht mindestens 10 Stunden abwesend sein muß.
MM verbleibt ein Überschuß im Jahre 01 von (2010,00 - 259,40 =) 1750,60 DM.
Diesen Überschuß muB er in seiner Steuererklärung als „Sonstige Einnahmen" angeben und versteuern.
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