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Ergänzung Regelinterpretation Saison 2002 / 03
Einzufügen als Beiblatt
Nach Drucklegung des ersten Nachtrags dieser Regelinterpretation wurden auf dem DBB-Bundestag am 23. Juni 2002 Änderungen zur DBB-Spielordnung für den Spielbetrieb unterhalb der Bundesligen beschlossen, u. a. hinsichtlich Protestverfahren und Disqualifikation.
Die hierbei für Schiedsrichter und Kommissare wesentlichen Punkte sind in diesem Beiblatt zur Regelinterpretation zusammengefasst:
Protestverfahren (kursiv: Auszug aus § 50 DBB-SO)
Œ Ein Protest aus dem Spielverlauf ist in der ersten Auszeit nach Entstehen des Protestgrundes anzumelden. Wird in einer Spielperiode nach Entstehen des Protestgrundes keine Auszeit mehr gegeben, so ist der Protest nach Ende der jeweiligen Spielperiode anzumelden.
Andere Proteste sind unverzüglich nach Entstehen des Protestgrundes anzumelden.
Ž Der Protestgrund ist anzugeben.
Die Protestanmeldung ist vom Kapitän nach Spielende durch Unterschrift in dem dafür vorgesehenen Feld auf dem Spielberichtsbogen zu bestätigen, bevor der Spielbericht durch den 1. Schiedsrichter abgezeichnet wird.
Kommentar. Der Kapitän oder der Trainer einer Mannschaft kann während des Spiels beim 1. Schiedsrichter/Kommissar einen Protest anmelden. Der 1. Schiedsrichter/Kommissar ist verpflichtet, jeden angemeldeten Protest in der ersten Auszeit nach Entstehen des Protestgrunds auf der Rückseite des Anschreibebogens wie folgt zu protokollieren:
Wird nach Entstehen des Protestgrunds in dieser Spielperiode keine Auszeit mehr gegeben, ist der Protest nach Ende der jeweiligen Spielperiode (Endzeitpunkt: Bis zum Beginn der nächsten Spielperiode) anzumelden. Andere Proteste (Protestgrund existiert bereits vor Spielbeginn oder entsteht während einer Spielpause) sind unverzüglich nach Entstehen des Protestgrunds anzumelden.
Die Protokollierung des Protests hat lediglich der 1. Schiedsrichter/Kommissar zu unterschreiben, Notierungen oder Gegendarstellungen des Kapitäns oder anderer Personen sind nicht zulässig.
Disqualifikation (kursiv: Auszug aus DBB-SO)
§ 53, Ein in einem Pflichtspiel disqualifizierter Spieler ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr spielberechtigt.
§ 53, Bei einer Disqualifikation muss der Schiedsrichter die Gründe schriftlich der Spielleitung innerhalb von 48 Stunden mitteilen.
§ 56 Andere Verstöße gegen die Sportdisziplin sind von einem Schiedsrichter oder Kommissar schriftlich der Spielleitung mitzuteilen. (.....)
Kommentar. Die nachfolgend angegebenen Artikelnummern beziehen sich auf die Regelinterpretation in der aktualisierten Version mit 1. Nachtrag vom August 2002.